Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Bei Leistungsklagen idR unproblematisch (ergibt sich aus Nichterfüllung eines behaupteten Anspruchs)
„... Auch wenn § 269 III S. 3 ZPO dem Kläger die Möglichkeit eröffnet wird, die Klage zurückzunehmen, fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Feststellungsantrag. Im Gegensatz zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen, bei denen § 91 a ZPO eine abschließende Regelung darstellt, besteht nach § 269 III S. 3 ZPO seinem Wortlaut nach im Falle des Wegfall des Klageanlasses auch die Möglichkeit einer anderen zulässigen Reaktion. Der Feststellungsantrag des Klägers ist eine solche weitere zulässige Reaktion, insbesondere um Kosten und einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.“
idR + Formulierungen zur Zulässigkeit
- einer Fristbestimmung nach § 255 I ZPO (Punkt 3.a.hh.)
- eines Antrags gerichtet auf eine zukünftige Leistung § 259 ZPO (Punkt 3.a.hh./ 3.m.)
- qualifizierter Prozessvoraussetzungen (wegen Behaupten des Bestehens der Durchsetzungsmöglichkeit des idR auch geltend gemachten Herausgabeanspruchs)
- der Klagehäufung § 260 ZPO (3.a.ee.)
Rechtsschutzbedürfnis (+), da Zwangsvollstreckung eines Vergleichs nach § 888 ZPO nicht einfacher ist, als Titel, wonach gem. § 894 ZPO die WE als abgegeben gilt.
„...Auch wenn der Kläger bereits im Besitz eines vollstreckbaren Vergleichs ist, in dem sich der Beklagte dazu verpflichtet hat, die streitgegenständliche WE abzugeben, fehlt dem Kläger nicht das für die Klage auf Abgabe der WE erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit dem Titel genauso einfach wie mit dem angestrebten Urteil seinen Anspruch durchsetzen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. § 894 ZPO regelt die gesetzliche Fiktion, nach der im Fall einer Verurteilung zur Abgabe einer WE diese mit Eintritt der Rechtskraft als abgegeben gilt. Die Vorschrift ist weder direkt, noch mangels planwidriger Regelungslücke analog für die Vollstreckung von Vergleichen anwendbar. Die Vollstreckung von Vergleichen ist in § 888 ZPO bereits abschließend geregelt. Danach hat die Zwangsvollstreckung zunächst durch ein Zwangsgeld und dann ggf. durch Zwangshaft zu erfolgen. Dem Kläger ist dieser weitaus umständlichere und langwierige Weg nicht zuzumuten.“
idR:
1. Antrag = Zug-um-Zug Leistung
2. Antrag = Feststellung Annahmeverzug (P: Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756 I, 765 ZPO. Urteil = öffentliche Urkunde iSv §§ 415, 417 ZPO (Putzo § 417 Rn. 1) (Formulierung unten Punkt 3.l.)
3. Antrag = Rücknahme der Kaufsache (P: Abholung nicht von Zug-um-Zug Urteil erfasst!)
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere auch das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2. -> siehe Punkt 3.l.)...Auch der Antrag zu 3. Ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis, das streitgegenständliche Fahrzeug abholen zu lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann zu versagen, wenn er den Anspruch auf Abholung auch ohne die Verurteilung des Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Antrag zu 1 geltend gemachte Zug-um-Zug Leistung gibt dem Kläger keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 3 beantragte Rücknahme durch Abholung seitens des Beklagten.“
+ Ausführungen zur Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung § 260 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis (-), sofern durch vorgetragene Äußerungen Anspruch überhaupt erst entsteht: „Kein negatorischer Schutzanspruch“. Gegner darf zunächst alles vortragen, was zur Begründung eines Rechts notwendig ist.
„...Der Antrag zu X. auf unterlassen der ehrverletzenden Äußerungen ist unzulässig. Dem Kläger fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. In Zivilprozessen gibt es keinen grundsätzlich bestehenden negatorischen Rechtsschutz, wenn das Vorbringen des Gegners dazu dient, seinen Anspruch schlüssig zu begründen. Die Parteien dürfen vielmehr grundsätzlich zunächst alles vortragen, was Sie für die Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten. So liegt der Fall auch hier. Der hiesige Beklagte macht gegenüber dem Kläger einen Anspruch aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB geltend. Umstände, die für bewusst unrichtige oder leichtfertig aufgestellte Behauptungen sprechen oder Tatsachenbehauptungen, die offensichtlich keinen Bezug zum geltend gemachten Anspruch aufweisen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch wurden keine Meinungsäußerung vorgetragen, die den Charakter einer Schmähkritik erreichen. Gemäß den Grundsätzen eines wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 2 I GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG darf der hiesige Beklagte daher alles vortragen, was er zur Begründung seines Rechts für erforderlich hält.“
Rechtsschutzbedürfnis (+), sofern Tatsachenbehauptungen bewusst unwahr sind. „Kein Recht zur Lüge“
„....Dem Antrag zu X. fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass die vom Beklagten getätigten ehrverletzenden Äußerungen und Behauptungen bewusst unwahr erfolgt sind, um den Kläger zu schädigen. Der Beklagte kann sich in solchen Fällen nicht darauf berufen alles vortragen zu dürfen, was zur Begründung seines Rechts erforderlich sei.“
+ Erörterung qualifizierter Prozessvoraussetzungen, da ehrverletzende Äußerung/ bewusst unwahre Tatsachenbehauptung = doppelt relevante Tatsache