Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
a. persönlich §§ 263 ff. ZPO analog (= Parteiwechsel/- erweiterung)
Klägerseite vor Beginn der mündlichen Verhandlung:
- § 263 1. Alt ZPO analog: Einwilligung
- § 263 2. Alt ZPO analog: Sachdienlichkeit (+), wenn bisheriger Prozessstoff verwertbar bleibt + Streit endgültig beendet werden kann (Sinn und Zweck = Vermeidung eines neuen Prozesses vgl. Putzo § 263 Rn. 8)
- § 267 ZPO analog: rügeloses Verhandeln
Beachte: nach Beginn der mündlichen Verhandlung § 269 I ZPO: nur mit Einwilligung
Beklagtenseite:
Gegenüber Altkläger:
- vor mündlicher Verhandlung (+)
- nach Beginn nur mit Einwilligung § 269 I ZPO
Gegenüber Neubeklagten: vor/nach Beginn der mündlichen Verhandlung egal!
- § 263 1. Alt ZPO analog
- § 263 2. Alt. ZPO analog
- § 267 ZPO analog
„Die Klage ist zulässig...(Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen). Auch die Auswechselung der Partei/ Parteierweiterung ist zulässig. Eine Zustimmung des Beklagten war vorliegend nicht erforderlich. Der Parteiwechsel/ die Parteierweiterung erweist sich nämlich nach § 263 2. Alt. ZPO als sachdienlich. Sachdienlichkeit liegt immer dann vor, wenn der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt, der Rechtsstreit endgültig beendet werden kann, sodass ein neuer Prozess vermieden wird. Dies ist hier der Fall. (...Subsumtion)“
Beachte:
- Rubrum anpassen + Kosten des ausgeschiedenen Beklagten dem Kläger auferlegen!
- gesetzlicher Parteiwechsel: §§ 239, 240, 242 ZPO; § 856 II ZPO
b. sachlich §§ 263 ff. ZPO
= Antragsänderung/ -erweiterung
aa. § 264 Nr. 2, Nr. 3 ZPO = stets zulässig, da keine Klageänderung iSv § 263 ZPO!
- § 264 Nr. 2 ZPO: Erweiterung/ Beschränkung:
„Die Klage ist zulässig...(Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Nach § 264 Nr. 2 ZPO kann der Kläger seinen Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitern oder beschränken. Dies hat der Kläger durch die Umstellung seiner Klage von der Feststellung des Bestehens einer Zahlungspflicht auf Zahlung von EUR X getan. Derartige qualitative und quantitative Erhöhungen des Antrags sind von Gesetzes wegen stets zulässig, sofern der Sachverhalt und der Klagegrund keine Änderung erfährt.“
Sonstige Fälle:
- Umstellung von Auskunft auf Zahlung
- Umstellung von künftiger Leistung auf sofortige Leistung
- Umstellung von Teilzahlung auf Zahlung des Gesamtbetrages
- § 264 Nr. 3 ZPO: Veränderte Umstände, aufgrund dessen das Surrogat verlangt wird
z.B. Umstellung von Herausgabe auf Schadenersatz (+), da gleichwertig, nur anderes Interesse
= Fall von § 264 Nr. 3 ZPO und kein Fall von § 269 ZPO (Rücknahme)!
(+) sofern Kläger an fehlender Kenntnis kein Verschulden trifft
„Die Klage ist zulässig...(Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Auch konnte der Kläger nach § 264 Nr. 3 ZPO seinen Antrag von Herausgabe des (Gegenstand) auf Zahlung von Schadenersatz umstellen, nachdem er erfahren hat, dass der Gegenstand abhanden gekommen ist. Der Umstand, dass der Gegenstand bereits vor Klageerhebung abhanden gekommen ist, er aber erst nach Klageerhebung davon erfahren hat, steht der Klageänderung nicht entgegen. Auch wenn der Wortlaut von § 264 Nr. 3 ZPO von einer „später eingetretenen Veränderung“ spricht. Denn nach überwiegender Ansicht ist § 264 Nr. 3 ZPO auch auf die Fälle anwendbar, in denen der Kläger erst nachträglich von den veränderten Umständen erfährt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn den Kläger an der fehlenden Kenntnis kein Verschulden trifft. Dies ist hier der Fall....“
- Kläger verlangt Surrogat (Gleichwertigkeit ursprüngliche und aktuelle Begehr)
„...Entgegen der Ansicht des Beklagten ist in der Klageänderung nicht auch gleichzeitig eine Beschränkung iSv § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen, die eine teilweise Klagerücknahme iSv § 269 I ZPO darstellt und von der Zustimmung des Beklagten abhängt. Vorliegend tritt nämlich die begehrte Schadenersatzzahlung an die Stelle des begehrten Gegenstandes, sodass Gleichwertigkeit zwischen dem ursprünglichen und aktuellen Begehren besteht.“
- Teilrücknahme
Teilweiser Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit und Kläger stellt nur noch reduzierten Antrag = § 269 III S. 3 ZPO (+) (Einwilligung nicht erforderlich!)
„...Der Kläger konnte wegen des teilweisen Wegfalls des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit die Anträge nach § 269 III S. 3 ZPO zurücknehmen. Dies hat er konkludent dadurch getan, dass er nur noch die reduzierten Anträge gestellt hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten musste dieser der Teilrücknahme auch nicht zustimmen. Erfährt der Kläger erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung davon, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, kann der Kläger sich der neuen Situation durch eine Antragsänderung anpassen, ohne hierfür auf die Zustimmung des Beklagten angewiesen zu sein.“
= Beschränkung iSv § 264 Nr. 2 ZPO
+
= nachträgliche Klagehäufung iSv § 261 II iVm § 260 ZPO = sachdienlich iSv § 263 2. Alt. ZPO
„Die Klage ist zulässig... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Der Kläger konnte seine ursprünglich auf Herausgabe des (Gegenstandes) gerichtete Klage auf Zahlung von Schadenersatz umstellen, nachdem der Beklagte den Gegenstand an einen gutgläubigen Dritten veräußert hatte. Dies folgt aus § 264 Nr. 3 ZPO. Danach kann statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert werden.
Durch die Teilerledigungserklärung hat der Kläger seine Klage iSv § 264 Nr. 2 ZPO zusätzlich beschränkt. Entgegen der Ansicht des Beklagten war eine Zustimmung nach § 263 1. Alt ZPO nicht erforderlich. Die in der Teilerledigungserklärung zugleich liegende nachträgliche objektive Klagehäufung iSv § 261 II iVm § 260 ZPO erweist sich nämlich nach § 263 2. Alt ZPO als sachdienlich. Der bisherige Prozessstoff ist verwertbar und durch die Entscheidung auf Grundlage der geänderten Anträge wird ein weiterer Rechtsstreit vermieden.
Die Zulässigkeit der nachträglichen Klagehäufung folgt aus § 261 II ZPO. Dem Kläger stand es auch frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Nach § 260 ZPO ist dies immer dann möglich, wenn ...“ (vgl. Formulierung zur Klagehäufung Punkt 3.a.ee.)
+ Formulierung Feststellungsinteresse für Teilerledigung (Punkt 3.l.)
+ ggf. Formulierung Perpetuatio Fori § 261 III Nr. 2 ZPO bei Streitwertverringerung von LG-Zuständigkeit zu AG-Zuständigkeit
„Die Klage ist zulässig...(Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere zu Klageänderung). Es kann dahinstehen, ob durch die Umstellung der Klage in der mündlichen Verhandlung § 132 ZPO, die auch auf Antragsänderungen entsprechend anwendbar ist, verletzt wurde. Die Verletzung dieser Vorschrift ist jedenfalls nach § 295 ZPO unbeachtlich, da der Beklagte rügelos verhandelt hat.“
bb. nachträgliche objektive Klagehäufung §§ 261 II iVm 260 ZPO (+)
= §§ 263 1. Alt/ 2. Alt ZPO oder § 267 ZPO erforderlich!
Ausnahme: Erweiterung als Reaktion auf eine Widerklage = Wider-Widerklage als Fall von § 33 ZPO!
Beachte: häufig auch §§ 132, 295 ZPO bei Antragsumstellung in mündlicher Verhandlung
cc. Klageauswechselung
= Auswechselung des Lebenssachverhalts und/ oder Antrag
Beachte:
- §§ 263 1. Alt/ 2. Alt oder § 267 ZPO erforderlich!
- bei vollständiger Klageauswechselung, die keine teilweise Klagerücknahme darstellt, greift § 269 I ZPO nicht. Rüge des Beklagten (fehlende Zustimmung) ist in diesem Fall Bedeutungslos!
c. Klagerücknahmen § 269 ZPO
aa. § 269 I, II ZPO
Nur vor Beginn der mündlichen Verhandlung (= Stellen der Anträge § 137 ZPO / streitiges Verhandeln) ohne Zustimmung. Danach nur mit Zustimmung des Beklagten möglich!
Beachte: Es müsste in mündlicher Verhandlung direkt reduzierter Antrag gestellt werden (Beachte dann ggf. auch §§ 132, 295 ZPO!)
Folge bei Unwirksamkeit der Klagerücknahme:
- über nicht gestellten Teil des Antrags = Erlass Teil-VU § 333 ZPO
- über aufrecht erhaltenen Teil des Antrags = Urteil
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Der Kläger konnte seinen Klageantrag zu X. nach § 264 Nr. 2 ZPO auch ohne die Zustimmung des Beklagten beschränken, da die Parteien noch nicht zur Hauptsache verhandelt haben. Die sonst für Klagerücknahmen nach § 269 I ZPO erforderliche Einwilligung durch den Beklagten, war vorliegend nicht notwendig.“
+ ggf. Formulierung Perpetuatio Fori § 261 III Nr. 2 ZPO, sofern durch Klageänderung LG-Streitwert auf AG-Streitwert reduziert
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Die vom Kläger erklärte teilweise Klagerücknahme war indes nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist die teilweise Klagerücknahme nach § 269 I ZPO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Vorliegend hat der Beklagte der teilweisen Klagerücknahme widersprochen, sodass über den gesamten rechtshändigen Anspruch des Klägers zu entscheiden war. Weil der Kläger einen nur reduzierten Antrag gestellt hat, war der nicht gestellte Antrag gem. § 333 ZPO durch Teil-VU abzuweisen.“
bb. § 269 III 3 ZPO
Wegfall des Klagegrundes
cc. vor Rechtshängigkeit = Rücknahme § 269 III S. 3 ZPO oder Feststellungsklage bzgl. Kostentragung des Beklagten aus Verzug
dd. nach Rechtshängigkeit = Erledigung
- Zustimmung (+): § 91a-Beschluss
- Zustimmung (-): Feststellungsklage
Beachte: bei § 269 III S. 3 ZPO erfolgt Entscheidung über Kosten auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung billigen Ermessens (vgl. § 91a-Beschluss bei vollständigem Wegfall des Klagegrundes)
Bei Umstellung in Feststellungsklage:
„...Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und/ aber (un)begründet.
Die durch die nachträgliche Antragsänderung vorliegende nachträgliche kumulative Klagehäufung nach § 260 ZPO ist nach § 261 II ZPO zulässig. Eine Zustimmung des Beklagten zur Klageänderung bedurfte es vorliegend nicht. Die Klageänderung erweist sich nämlich als sachdienlich iSv § 263 2. Alt. ZPO. Das bisherige Prozessergebnis ist verwertbar und durch die Entscheidung wird ein neuer Rechtsstreit vermieden. Die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Klageanträge in einer Klage folgt aus § 260 ZPO. Danach... diese Voraussetzungen liegen hier vor .... (Erörterung Voraussetzungen § 260 ZPO + Subsumtion)
Auch wenn § 269 III S. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, die Klage zurückzunehmen, fehlt dem Kläger nicht das für seinen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn anders als bei Erledigungserklärungen, bei denen § 91 a ZPO eine abschließende Regelung darstellt, ist nach dem Wortlaut von § 269 III S. 3 ZPO auch jede andere zulässige Reaktion auf den Wegfall des Klagegrundes möglich.
Das für den Feststellungsantrag nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt vorliegend aus dem berechtigten Interesse des Klägers, in diesem Rechtsstreit eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten zu erhalten.“
d. Erledigung der Hauptsache (= Fall von § 264 Nr. 2 ZPO)
= ursprüngliche Klage hat sich durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt
- einseitige Erklärung: Beklagter hat rechtzeitig (§ 91a I S. 2 ZPO = 2 Wochen nach Erledigungserklärung) Erledigung widersprochen.
= Feststellungsklage (+ Entscheidung über den Rest bei Teilerledigung) - übereinstimmend/ kein rechtzeitiger Widerspruch (Beachte: Hinweis auf Rechtsfolgen durch Gericht erforderlich):
- vollständige Erledigungserklärung: § 91a-Beschluss
- teilweise Erledigungserklärung: Urteil + § 794 I Nr. 3 ZPO bzgl. erledigten Teil
Beachte:
- weil Beschluss ein direkt vollstreckbarer Titel ist, ist Sicherheitsleistung im Fall von § 709 ZPO nicht erforderlich und es besteht keine Abwendungsbefugnis im Fall von § 708 ZPO!
- wenn Klage wegen Erledigung vor Rechtshängigkeit unbegründet ist bzw. wäre, ist Umdeutung nach §§ 133, 157 BGB zu Klagerücknahme i.S.v. § 269 III S. 3 ZPO oder Feststellungsklage auf Kostentragungspflicht wegen Verzug mit Auskunft (in Form der 3 Stufen Klage - Rechtsgedanke § 93 ZPO -) möglich!
- Aufrechnung im Prozess = erledigendes Ereignis (+). Auch wenn Aufrechnungslage, vor Rechtshängigkeit bestand.
(a.A. bei Aufrechnungslage vor Rechtshängigkeit liegt kein erledigendes Ereignis vor!) Liegen beide Ereignisse nach Rechtshängigkeit: Kein Streit!
„Die Klage ist zulässig ... (Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Nachdem der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits/ am (Datum) EUR X gezahlt hat, hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag auf Zahlung von EUR Y in Höhe von EUR X für erledigt erklärt. Die Beschränkung des Antrags, (mit der der Kläger bei verständiger Auslegung nach § 133, 157 BGB statt der ursprünglich begehrten EUR Y nun die Feststellung begehrt, dass sich der Anspruch teilweise, nämlich in Höhe von EUR X, erledigt hat) ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Einwilligung durch den Beklagten nach § 269 I ZPO bedurfte es mithin nicht. Der Kläger hat aufgrund der Frage der Kostentragungspflicht auch ein berechtigtes Interesse nach § 256 I ZPO an der begehrten Feststellung.“
+ ggf. Erörterung von §§ 261 II, 260, 263 2. Alt, 132, 295 ZPO
Erledigungserklärung ist kein neuer Antrag sondern eine Modifizierung des alten Antrags: § 261 III Nr. 2 ZPO (+)
„...Auch der Umzug des Beklagten in einen anderen Gerichtsbezirk nach Rechtshängigkeit, aber vor Abgabe und Zugang der Erledigungserklärung ändert vorliegend nichts an der Zuständigkeit des Gericht. Die Erledigungserklärung stellt prozessual keinen neuen Anspruch dar, für den das hiesige Gericht aufgrund des Umzugs nicht mehr zuständig wäre. Die Erledigungserklärung stellt lediglich die qualitative Modifizierung seines ursprünglichen Klagebegehrens nach § 264 Nr. 2 ZPO dar, für das der Gerichtsstand bereits begründet wurde und nach § 261 III Nr. 2 ZPO deshalb bestehen bleibt.“
„...Die Antragsbeschränkung ist auch zulässig. Dies folgt aus der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime iVm § 264 Nr. 2 ZPO“
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