2. Teilerfolg

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
  • Begründetheit der Klage aus einer AGL
  • Unbegründetheit im Übrigen aus allen in Betracht kommenden AGL
  • Nebenforderungen
  • Prozessuale Nebenentscheidungen
Problem: Verstecktes Minus § 308 I ZPO:
  • Künftige statt sofortige Leistung
  • Zug-um-Zug statt unbedingt
  • Löschung einer Hypothek anstatt Zustimmung zur Eintragung einer Eigentümergrundschuld
  • Verurteilung mehrerer Beklagter zu Teil- anstatt Gesamtschuldnern
  • Feststellung statt Leistung
  • Herausgabe an Sequester anstatt an Kläger (Im Herausgabeantrag des Klägers steckt auch das Begehren, dass Beklagter den Besitz verliert)
  • Duldung der Zwangsvollstreckung statt Leistung/ Zahlung
  • Hinterlegung/ Freistellung statt Zahlung

„Die Klage ist zulässig aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des … an ihn nicht zu.
(Begründung woran Herausgabe an Kläger scheitert)
Der Kläger hatte indes einen Anspruch auf Herausgabe des … an einen Sequester.
(Erörterung Anspruch)
Dies konnte das Gericht dem Kläger auch zusprechen, obwohl er die Herausgabe an einen Sequester nicht ausdrücklich beantragt hat. Nach dem Wortlaut des § 308 I ZPO darf das Gericht quantitativ nicht mehr und qualitativ nichts anderes als das, was beantragt war, zusprechen. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass es jedenfalls das zusprechen muss, was vom Antrag mit umfasst ist. Der Kläger begehrt bei genauer Betrachtung mit seinem Antrag auf Herausgabe des … zugleich auch den Verlust des Besitzes des Beklagten an dem … Da der Kläger wie vorstehend geprüft jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des … an einen Sequester hat, konnte das Gericht ihm dies auch zusprechen, da dieses Begehren vom Antrag mit umfasst war.“

Problem: kumulative Klagehäufung

Anträge in der Reihenfolge abhandeln, in der sie gestellt wurden.
(Innerhalb der Anträge: 1. Begründetheit 2. Unbegründetheit)