4. Funktionelle Zuständigkeit §§ 94 ff. GVG

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Kammer für Handelssachen (KfH)(+), sofern Handelssache vorliegt.

„Das Gericht ist auch funktionell nach §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG zuständig. Anders als der Beklagte meint, handelt es sich vorliegend nicht um eine Handelssache iSv § 95 GVG.“ (... Erörterung, warum keine Handelssache)

Problem: Verspäteter Antrag des Beklagten auf Verweisung nach § 98 GVG

„... Der Antrag des Beklagten, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, ist nach § 101 I S. 1, S. 2 GVG unzulässig. In Verfahren, in denen das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 I ZPO angeordnet worden ist und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde, ist der Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen. Dies ist nicht geschehen.“

Problem: Nachträglicher Antrag des Klägers auf Verweisung an eine KfH

= unzulässig! Muss direkt Klage bei KfH erheben. Nachträglich ist nur Beklagter antragsbefugt §§ 98, 101 GVG

„...Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an eine KfH zu verweisen, war nicht stattzugeben. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsstreit vorliegend eine Handelssache iSv § 95 GVG betrifft. Sofern der Kläger seine Klage bereits vor einer allgemeinen Zivilkammer erhoben hat, ist es ihm verwehrt, nachträglich die funktionelle Zuständigkeit einer KfH zu begründen. Nach § 98 iVm § 101 GVG ist nach Klageerhebung nur noch der Beklagte befugt, eine Verweisung des Rechtsstreits an die KfH zu beantragen.“