Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
B. TENOR (Putzo § 313 Rn. 8 ff.)
I. Hauptsacheentscheidung (Putzo § 313 Rn. 10)
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR X (Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Y) zu zahlen.“
+ ggf.
„Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ (erschöpfend! Abweisung auch bei minimalen Unterliegen)
Beachte:
- Zug-um-Zug bei beantragter Uneingeschränkter Verurteilung
- Verurteilung nur nach Hilfsantrag (selbst wenn Hilfsantrag höherwertig)
- Zuerkennung eines niedrigeren Zinssatzes
- Verurteilung mehrerer Beklagter zu Teilschuldnern statt Gesamtschuldner
- Verurteilung zu künftiger statt sofortiger Leistung
- Vorbehaltsurteil statt vorbehaltslose Klage
Besondere Verfahren
- Nachverfahren im Urkundenprozess -
- „Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom (Datum) wird für vorbehaltslos erklärt.“
- „Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom (Datum) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.“
- „Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom (Datum) wird insoweit für vorbehaltslos erklärt, dass der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger EUR X zu zahlen. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
- Klageabweisung im Urkundenprozess § 597 ZPO -
„Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen“
- Feststellungsklage –
„Es wird festgestellt, dass....“ (z.B. der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.)
- Versäumnisurteil (VU) (Putzo § 343 Rn. 3,4) -
- „Das VU des AG ... Az. ... vom (Datum) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen“
- „Das VU des AG ... Az. ... vom (Datum) wird aufrechterhalten.“
- „Das VU des AG ... Az. ... vom (Datum) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR X zu zahlen. Im Übrigen wird das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen“
- Klageerweiterung nach Versäumnisurteil -
„Das VU des AG ... Az. ... vom (Datum) wird aufrecht erhalten. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere EUR X zu zahlen.“
- Umstellung von Herausgabe auf Schadensersatz -
„Das VU des AG... Az. ... vom (Datum) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR X zu zahlen.“
- Widerklage (WK) -
„Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger ...“
Auf die WK wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten...“
- Nebenforderungen -
idR = Zinsen:
„... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (höchstens aber 10%) seit dem (Datum) zu zahlen“ (Kläger hat Verzugszinsen in Höhe von 10% beantragt, zugesprochen werden/können nur gesetzliche Zinsen)
Beachte:
Abgrenzung Prozesszinsen §§ 291, 288 I 2 BGB analog zu Verzugszinsen §§ 286 I 1, 288 I BGB!
Ausnahme: bei Zug-um-Zug Verurteilung grds. keine Zinsen! Anspruch muss fällig und einredefrei bestehen
Gegenausnahme: Zug-um-Zug Urteile + ausgeurteilter Annahmeverzug/ Rückabwicklung aus Delikt, da die gegenseitigen Ansprüche hier saldiert werden.
= offensichtliches Versehen §§ 133,157 BGB
- bei Kaufleuten (+) (Arbeiten in der Regel mit Kontokorrentkrediten)
- Privatpersonen müssen vortragen, dass rückführbarer Kredit in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen worden ist: sonst unschlüssig!
§ 187 I BGB analog: Zuspruch ab richtigem Tag (+) ABER: Klage im Übrigen abweisen!
Schadenseintritt = Verzinsungsbeginn. Zinsen nach § 849 BGB bis Verzugsbeginn oder Eintritt Rechtshängigkeit. Ab dann: Prozess- bzw. Verzugszinsen!
II. Kostenentscheidung
1. Grundsätzliches
- Gerichtskosten fallen nur 1x an § 12 iVm Nr. 1210 Anl. I GKG = 3-facher Gebührenstreitwert
- Außergerichtliche Kosten (Rechtsanwalt) = Verfahrens - und Terminsgebühr § 13 iVm Nr. 3100, Nr. 3104 Anl. 1 RVG = insgesamt 2,5-facher Gebührenstreitwert Anl. 2 RVG
- Gebührenstreitwert §§ 39 ff. GKG (Beachte: §§ 3-9 ZPO subsidiär)
Beachte: Teilurteile § 301 ZPO, Zwischenurteile §§ 280, 303 ZPO, Grundurteile § 304 ZPO müssen keine Kostenentscheidung enthalten
Keine einheitliche Entscheidung in folgenden Fällen:
- § 344 ZPO iVm § 91 I 1 ZPO:
„Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch das Säumnis des Beklagten (im Termin vom (Datum)) entstandenen Kosten. Diese trägt der Beklagte.“
Ausnahme: Ist VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen (unschlüssig/Keine ordnungsgemäße Ladung) „Der Kläger / Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.“
- § 281 III 2 ZPO iVm § 91 I 1 ZPO
- § 100 II, III ZPO: Zwei Beklagte: 1. Beklagter kassiert VU, 2. Beklagter wird in streitiger Verhandlung verurteilt
„Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der durch die streitige Verhandlung verursachten Mehrkosten. Diese trägt der Beklagte zu 2.).“
2. Unterliegen § 91 I 1 ZPO
„Der Beklagte / Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits“ “des Verfahrens“ im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Beachte:
- Mehrere Beklagte als Gesamtschuldner nach § 100 IV ZPO, als Teilschuldner nach § 100 I ZPO!
- Mehrere Kläger immer nach § 100 I ZPO auch bei Gesamtschuldnerschaft! (Wortlaut § 100 IV ZPO „Beklagter.“ + keine Analogie mangels Regelungslücke)
3. Teilweise Obsiegen § 92 ZPO
- § 92 I 1 1. Alt ZPO – Kostenaufhebung bei 50/50
„Die Kosten des Rechtsstreits werden Gegeneinander aufgehoben“
- § 92 I 1 2. Alt ZPO – Kostenteilung:
„Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 80%, der Kläger 20%.“
Beachte: Unterschied zwischen 1. Alt und 2. Alt wirkt sich auf Vollstreckbarkeit aus (Bei Kostenaufhebung besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten, sodass die vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt.)
- § 92 II ZPO: Volle Auferlegung bei Geringfügigkeit < 10%
4. § 45 GKG: Widerklage / Hilfsanträge / Hilfsaufrechnung
a. Widerklage § 45 I 1 GKG
Gebührenstreitwert = Klage + Widerklage
Ausnahme: § 45 I 3 GKG: Klage + Widerklage haben den selben Streitgegenstand! ( § 77 I ZPO z.B.)
„Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
„Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 33%, der Beklagte 67%.“
b. Haupt- und Hilfsantrag § 45 I 2,3 GKG
Gebührenstreitwert = Höherer Streitwert maßgeblich! Addition nur bei fehlendem wirtschaftlichen Zusammenhang (in der Regel (-))
Beachte:
- Wenn Kläger schon mit Hauptantrag durchdringt, ist nur dieser maßgeblich! Wenn über Hilfsantrag entschieden wird, bemisst sich unterliegen am höheren Wert! (Hauptantrag 10.000€, Hilfsantrag 8.000 € -> Hilfsantrag (+) => 80% - 20%)
- Auch wenn Kläger mit Hilfsantrag voll obsiegt (und Hilfsantrag in selber Höhe bestand, sodass dem Beklagten die Kosten voll auferlegt sind), ist die Klage im Übrigen abzuweisen (wegen unterliegen im Hauptantrag)
c. Aufrechnung
aa. Primäraufrechnung
§ 45 GKG (-)
Ausnahme: gestaffelte Aufrechnung = Hilfsaufrechnung!
bb. Hilfsaufrechnung § 45 III GKG
Erhöhung um Betrag der Hilfsaufrechnung, soweit über sie eine inhaltliche, der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Auch Addition mehrerer Hilfsaufrechnungen, wenn über jede rechtskräftig entschieden wird!
Beachte:
- Maximale Erhöhung /Aufrechnung = Höhe der Klageforderung (maximal = vervielfältigter Klagestreitwert!)
- Gegenforderung aus Hilfsaufrechnung erhöht auch nur um zusprechenden Teil
Beispiele:
- Hauptforderung = EUR 10.000,00; Aufrechnung = EUR 7.500,00; Zuspruch = EUR 5.000,00
Ergebnis: Maximal Streitwerterhöhung über EUR 5.000,00 erhöht. Streitwert = EUR 15.000,00 - Hauptforderung = EUR 10.000,00; drei Hilfsaufrechnungen jeweils iHv. EUR 10.000,00
Ergebnis: Streitwert = max. EUR 40.000,00 (wenn Gericht EUR 10.000,00 zuspricht)
5. Baumbach`sche Formel (Thomas/Putzo § 100 Rn. 5 !)
Fall: Klage auf Zahlung iHv EUR 10.000,00; Zwei Beklagte (B1 und B2); Kläger obsiegt gegenüber B1 – verliert gegenüber B2.
1. Bezüglich außergerichtlicher Kosten: Wer verliert, zahlt.
2. Baumbach = Bildung eines fiktiven Streitwerts durch Multiplikation des Streitwerts mit der Zahl der Angriffe (hier 2 Angriffe)
3. Addition der Verlustbeträge und Betrag ins Verhältnis mit fiktiven Streitwert setzen
Ergebnis:
- Außergerichtliche Kosten des B2 trägt Kläger (gegenüber diesem verloren)
- Außergerichtliche Kosten des B1 trägt B1 (hat gegenüber Kläger verloren)
- Außergerichtliche Kosten des Klägers + Gerichtskosten = 50/50 Kläger & B1
„Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des B2 sowie die Hälfte der Gerichtskosten. Der Beklagte träge die andere Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.“
6. Nebenintervention § 101 ZPO
Gegner des Streithelfers trägt dessen Kosten im Umfang des Unterliegens.
- Kläger verliert -
„Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten trägt der Kläger.“
- Kläger obsiegt -
„Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Nebenintervenient trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.“
- Teilsieg -
„Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte X %, der Kläger Y %. In diesem Umfang trägt der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten. Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst.“
7. Zug-um-Zug statt unbedingten Zuspruch
Verslustquote ermitteln durch fiktiven Streitwert: Streitwert = Klage + Hälfte des Wertes der Zug-um-Zug Leistung.
z.B.
= EUR 10.000,00 (+) = Streitwert
= EUR 10.000 / 2 -> 5.000,00 (+) = Leistung
= EUR 15.000,00
Ergebnis: 1/3 – 2/3 Zugunsten des Klägers.
III. Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 704 ff ZPO (Tenöre im Putzo!)
1. Grundsätzliches
- § 708 Nr. 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung, wenn
- Gegenstand der Verurteilung weniger als < EUR 1.250,00
- Urteil kann nur wegen Kosten vollstreckt werden und Kosten belaufen sich auf < EUR 1.500,00
In der Regel in Verbindung mit § 711 ZPO bei vorläufiger Vollstreckbarkeit Schuldner Abwendungsbefugnis einräumen. (Vgl. Putzo § 711 Rn. 3b)
Ausnahme: § 713 ZPO Abwendungsbefugnis (-) wenn Beschwer unter < EUR 600,00 liegt = „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“ (Putzo § 713 Rn. 4)
- § 709 ZPO = gegen Sicherheitsleistung (Putzo § 709 Rn. 3, 4)
Beachte: bei „nur Kosten“ muss der Streitwert dabei
- für Kläger: Streitwert > EUR 5.000,00
- für Beklagten: Streitwert > EUR 8.000,00 liegen
1. Grundsätzliches
- § 708 Nr. 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung, wenn
- Gegenstand der Verurteilung weniger als < EUR 1.250,00
- Urteil kann nur wegen Kosten vollstreckt werden und Kosten belaufen sich auf < EUR 1.500,00
- § 709 ZPO = gegen Sicherheitsleistung (Putzo § 709 Rn. 3, 4)
- für Kläger: Streitwert > EUR 5.000,00
- für Beklagten: Streitwert > EUR 8.000,00 liegen
In der Regel in Verbindung mit § 711 ZPO bei vorläufiger Vollstreckbarkeit Schuldner Abwendungsbefugnis einräumen. (Vgl. Putzo § 711 Rn. 3b)
Ausnahme: § 713 ZPO Abwendungsbefugnis (-) wenn Beschwer unter < EUR 600,00 liegt = „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“ (Putzo § 713 Rn. 4)
Beachte: bei „nur Kosten“ muss der Streitwert dabei
§ 702 S. 2 ZPO:
„Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. (Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.)“
Immer fragen:
1. Wer kann was gegen wen vollstrecken?2. § 708 Nr 11 ZPO oder § 709 ZPO?
3. Schließt § 713 ZPO § 711 ZPO aus?
4. Sicherheitsleistung § 709 S. 1 ZPO (konkret beziffern) oder § 709 S. 2 ZPO (Verhältnisangabe) ausreichend?
2. Beispiele
| §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: (Kläger obsiegt) |
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der vollstreckbaren Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“ |
| §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: (Teilweise – doppelte Abwendungsbefugnis) |
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“ |
| § 709 S. 1 ZPO: |
„Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar“ (Kläger obsiegt) |
| §§ 708 Nr. II, 711, 709 S. 1 ZPO: (Teilweise Abwendungsbefugnis für Beklagten + Beklagter kann selbst vollstrecken) |
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“ |
| Baumbach: (Kläger + Beklagter zu 2 können vollstrecken <-> Beklagter zu 1 nichts) |
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht B2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“ |
| VU § 709 S. 3 ZPO: |
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO s.o. § 709 S. 1 ZPO: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem VU darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.“ |
Beachte: Bei Aufhebung VU können Kläger und Beklagter vollstrecken (Kläger = Kosten der Säumnis) => §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in doppelter Abwendungsbefugnis s.o.)
- Teilanerkenntnis / Teilerledigung / teilw. Klagerücknahme -
bzgl. „Teil“ = ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
- § 709 S. 1 ZPO -
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Höhe der Hälfte der für den Kläger vollstreckbaren Kosten ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“
- § 708 Nr. II, 711 ZPO -
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Hälfte der für den Kläger vollstreckbaren Kosten ohne Abwendungsbefugnis. Im Übrigen wird dem Beklagte nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des restlichen, aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
3. Vollstreckungsschutzanträge §§ 712, 714 ZPO (Putzo § 712 Rn. 7.)
- §§ 708 Nr. 11, 712, 714 ZPO
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR X abwenden."
- §§ 709 S. 1, 712, 714 ZPO
„Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.“
Beachte: in der Regel wird der „nicht zu ersetzende Nachteil“ nicht ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 712 Abs. 1 S. 1 iVm § 714 Abs. 2 ZPO).
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