5. Erledigungserklärung

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

a. einseitig

Teilerledigung

1. Begründetheit des aufrecht erhaltenen Teils

„Die Klage ist auch begründet. (Begründetheit aufrecht erhaltender Teil)
Der Antrag zu 2 auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil erledigt hat, ist (ebenfalls) begründet. Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprünglich erhobene Klage zulässig und begründet war, und die Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dies ist hier der Fall. Die Klage war zulässig (Prüfung Zulässigkeit). Die Klage war ursprünglich auch begründet (Prüfung Begründetheit). Der Klage hatte einen Anspruch aus § …
Durch Zahlung von EUR X am (Datum), durch den Beklagten an den Kläger ist der Anspruch des Klägers in dieser Höhe erloschen. Die Klage wurde dem Beklagten am (Datum) zugestellt, sodass das erledigende Ereignis auch nach Rechtshängigkeit eingetreten ist.“

Problem: Zahlung unter Vorbehalt ≠ Erfüllung iSv § 362 BGB

Erledigungserklärung des Klägers als Aufrechnung umdeuten (Gegenforderung aus § 812 BGB)

„Durch die Zahlung unter Vorbehalt hat sich der Beklagte die jederzeitige Rückforderung offen gehalten, was einer Erfüllung entgegensteht. Mit seiner Erledigungserklärung hat der Kläger jedoch zugleich erklärt, die Klageforderung infolge der Zahlung als erloschen anzusehen. Damit hat er konkludent die Aufrechnung mit der Gegenforderung des Beklagten aus dem Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB erklärt. Der Vorbehalt des Beklagten enthielt auch kein Aufrechnungsverbot. Da sowohl die Zahlung des Beklagten unter Vorbehalt - und damit auch die Entstehung des Rückforderungsanspruches - als auch die Aufrechnungserklärung in Form der Erledigungserklärung nach Zustellung der Klage am (Datum) erfolgt sind, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Zeitpunkt der Erledigungserklärung oder das Bestehen der Aufrechnungslage maßgeblich für den Zeitpunkt der Erledigung ist, da beide Zeitpunkte nach Zustellung der Klage beim Beklagten liegen.“

Problem: Erledigung durch Aufrechnung aber Aufrechnungslage vor Rechtshängigkeit.

Erklärung = maßgeblicher Zeitpunkt, aber Kostenlast = Beklagter (Rechtsgedanke § 93 ZPO: Kostentragung durch Beklagten nicht unbillig, da dieser vorprozessual hätte aufrechnen können!)

„… Der Anspruch des Klägers ist gem. § 389 BGB durch die Aufrechnung des Beklagten am (Datum) mit seiner Forderung aus § … erloschen. Die Klage wurde dem Beklagten am (Datum) zugestellt, sodass die Aufrechnungserklärung auch das maßgeblich erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit darstellt. Für die prozessuale Frage der Erledigung ist nach herrschender Auffassung die Wirkung der Aufrechnung als lediglich materiell-rechtliche Fiktion nicht von Bedeutung. Im Ergebnis bewirkt nämlich erst die Erklärung das Erlöschen der Forderung, weshalb es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt sich die Forderungen zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden. Da es dem Beklagten jedoch bereits vor Rechtshängigkeit der Klage nach vorprozessualer Aufforderung zur Zahlung frei stand die Aufrechnung zu erklären, ist es nicht unbillig, diesen mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Dies folgt auch aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, da der Beklagte durch die nicht erklärte Aufrechnung und Nichtzahlung letztlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.“

2. Begründetheit des für erledigt erklärten Teils

Vollständige Erledigung: Begründetheit der Erledigung

b. teilweise übereinstimmend

„Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von EUR X in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt habe, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. Die in dem Umfang noch rechtshängige Klage ist zulässig und/ aber (un)begründet…“

c. Teilrücknahme

Entscheidung nur über den noch aufrechterhaltenen Teil der Klage

„Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von EUR X zurückgenommen hat, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. Danach ist die Klage…“

d. Widerklage

Grundsätzlich:

1. Zulässigkeit + Begründetheit der Klage
2. Zulässigkeit Widerklage
3. Begründetheit Widerklage

Ausnahme:

petitorische Widerklage

1. Zulässigkeit Klage
2. Einfluss § 864 II BGB analog
3. Zulässigkeit Widerklage
4. Begründetheit Widerklage

„Die Widerklage ist auch begründet. Der Beklagte ist Eigentümer der Sache…“ (Prüfung Eigentümerschaft)

5. Unbegründetheit der Klage

„Die Klage ist unbegründet, weil der Anspruch des Klägers gestützt auf verbotene Eigenmacht § 858 BGB - wie bereits oben erörtert - wegen des Erfolgs der Widerklage gem. § 864 II BGB analog erloschen ist“

(Ob ein Anspruch aus § 858 BGB besteht, könnte auch dahinstehen, da der Anspruch wegen des Erfolgs der Widerklage gem. § 864 II BGB ohnehin erlischt.)

Hilfswiderklage

Wenn über Gegenforderung bereits im Rahmen der Aufrechnung/ Hilfsaufrechnung entschieden wurde, wird Hilfswiderklage nicht erwähnt! Nur wenn Klage unbegründet, Hilfswiderklage prüfen:

1. Zulässigkeit + Unbegründetheit Klage
2. Zulässigkeit Hilfswiderklage (P: Innerprozessuale Bedingung!)
3. Begründetheit Hilfswiderklage

Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage

  • Klage (+) und Gegenforderung (+): Entscheidung iRd Aufrechnung und Widerklage

„Der mit der Widerklage geltend gemachte, die Aufrechnung übersteigende Teil der Forderung ist, wie aus den oben genannten Gründen zum Erfolg der Hilfsaufrechnung folgt, ebenfalls begründet.“

  • Klage (+) und Gegenforderung (-): Entscheidung iRd Aufrechnung und Widerklage

„Der mit der Widerklage geltend gemachte, die Aufrechnung übersteigende Teil der Forderung ist, wie aus den oben genannten Gründen zum Scheitern der Hilfsaufrechnung folgt, ebenfalls unbegründet.“

  • Klage (-) und Gegenforderung (+): Entscheidung iRd beiden Widerklagen

„Der mit den beiden Widerklagen geltend gemacht Anspruch ist begründet. Der Anspruch folgt aus § …“

  • Klage (-) und Gegenforderung (-): Entscheidung iRd beiden Widerklagen

„Der mit den beiden Widerklagen geltend gemachte Anspruch ist ebenfalls unbegründet. Dem Beklagten steht der Anspruch auf Zahlung von EUR X aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu …“

e. Folgeprozess nach Streitverkündung/ Nebenintervention

Interventionswirkung (+)

Normale Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit. Bei der ersten Norm, die Beklagter angreift und von Interventionswirkung erfasst wird:

„In diesem Prozess wird der Beklagte nicht mit dem Einwand gehört, dass… Denn aufgrund der Interventionswirkung der Entscheidung des AG/LG XY vom (Datum), Az. … steht bereits das Gegenteil fest. Folge der Interventionswirkung nach § 68 ZPO ist, dass die Feststellungen des Gerichts im dortigen Prozess im Verhältnis zwischen dem Kläger und Beklagten bindend sind. Denn der Kläger hat dem Beklagten in jenem Prozess den Streit wirksam und formgerecht verkündet. Nach § 72 ZPO… nach § 73 ZPO (Prüfung Wirksamkeit Streitverkündung). Daher steht fest, dass….“

Interventionswirkung (-)

Normale Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit. Bei der ersten Norm, bei der Kläger sich auf die Interventionswirkung beruft:

„…Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Dies folgt allerdings nicht aus der angeblichen Interventionswirkung des Urteils des AG/LG XY vom (Datum), Az. …, weil entgegen der Auffassung des Klägers der Streit dem Beklagten gegenüber in jenem Verfahren nicht wirksam erklärt wurde. Die Streitverkündung war nicht wirksam nach § 72 ZPO erklärt worden. Danach ... (Erörtern, warum Streitverkündung unwirksam war). Der Beklagte hat demnach zu Recht den Einwand erhoben, dass… Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aber aufgrund der im hiesigen Rechtsstreit festgestellten Tatsachen zu…“

f. Teilklagen + Auswirkung auf Folgeprozess

Erörterung Zulässigkeit und Begründetheit. Am Ende bei Einwand, dass mit Forderung aufgrund eines Vorprozesses, in dem Forderung bereits Gegenstand war, nicht aufgerechnet werden könne:

„…Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht verwehrt, seine Forderung nunmehr im Wege der Aufrechnung geltend zu machen. Das Gericht des Vorprozesses hat in jenem Rechtsstreit nur über den gestellten Antrag entschieden, in dem die Forderung nicht vollumfänglich erfasst war. Der Umstand, dass der Beklagte seine Klage in jenem Rechtsstreit nicht als Teilklage bezeichnet hat, steht der Geltendmachung der Forderung im hiesigen Prozess nicht entgegen. Das Einklagen eines Teils einer Forderung, ohne diesen als Teil zu bezeichnen, weder als Verzicht, noch als Erlass der restlichen Forderung zu werten. Dafür wäre ein darauf gerichteter Erklärungswille erforderlich, der ohne weitere Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann. Auch ist der Anspruch über die Teilforderung nicht verwirkt. Dafür fehlt es vorliegend an dem erforderlichen Umstandsmoment. Ohne besondere Umstände kann ein Schuldner nicht darauf vertrauen, dass die mit einer Klage gegen ihn erhobenen und aus einem Sachverhalt rührenden Ansprüche vollständig abgegolten sind und nichts mehr auf ihn zukommen wird.“