XV. Kongruenz

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

In Entscheidungsgründen keine Tatsachen erwähnen, die nicht im Tatbestand stehen!

Beachte: Umgekehrt gilt Kongruenz nicht. Tatbestand bildet Entscheidungsgrundlage für Rechtsstreit und eine mögliche Revision §§ 314, 519 I ZPO. Im Tatbestand kann daher mehr stehen, als in den Entscheidungsgründen erwähnt wird.