Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
„Der Kläger ist auch befugt, den Rechtsstreit zu führen. Er hat schlüssig vorgetragen, Inhaber des geltend gemachten Rechts zu sein.“
a. Streitgenossenschaft §§ 59, 60 i.V.m. 260 ZPO
Einfach:
- OHG/ GbR,
- Gesellschafter,
- Hauptschuldner + Bürge,
- Schuldner und dinglicher Sicherungsgeber,
- Versicherungsnehmer + Pflichtversicherer,
- Gesamtschulder/ Gesamtgläubiger,
- Miterben § 2039 BGB,
- Bruchteilseigentümer als Kläger
Bei Fehlen der Voraussetzungen von §§59, 60 ZPO: Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO!
Notwendig:
- Prozessual = gesetzliche Rechtskrafterstreckung (§§ 327, 856 II, IV ZPO §§ 1495, 1469, 2342, 2344 BGB)
- materiell-rechtlich: Gestaltungsklagen des HGB, Gesamthandsgemeinschaft als Kläger oder mehrere Beklagte als Passivberechtigte (§§ 917, 1018 BGB)
Beachte: Sofern nicht sämtliche materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen klagen/ verklagt werden: Klage = unzulässig!
1 Kläger/ 1 Beklagter
- Prozessual notwenige Streitgenossen
„Der Kläger konnte seine Klage auch nur gegen den hiesigen Beklagten richten. Dieser ist prozessführungsbefugt. Der Einwand des Beklagten, der C hätte mitverklagt werden müssen, geht fehlt. C ist als Pfandgläubiger iSv § 856 II, IV ZPO kein materiell-rechtlich notwendiger Streitgenosse, der zwingend mit dem hiesigen Beklagten hätte mitverklagt werden müssen. Als Pfandgläubiger ist C nur prozessrechtlich notwendiger Streitgenosse, da ein Urteil gegen den hiesigen Beklagten lediglich Gestaltungswirkung für ein mögliches Verfahren gegen C entfaltet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann hingegen vom Beklagten alleine erbracht werden und ist nicht notwendig vom hiesigen Beklagten und C gemeinsam zu erfüllen. Bei einer derartigen Fallgestaltung darf der Kläger seine Klage auch nur gegen einen von mehreren möglichen Streitgenossen richten.“
- Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen, aber einer der Streitgenossen hat Anspruch anerkannt.
Beachte: Mitanklage = Verstoß gegen § 242 BGB, weil Klage nur aufgrund formaler Stellung erfolgt!
„Vorliegend konnte der Kläger seine Klage auch nur gegen den Beklagten richten, obwohl ein Fall der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft vorliegt. Der Beklagte ist ausnahmsweise auch alleine prozessführungsbefugt. Der Beklagte und C sind jeweils Miteigentümer eines auf dem Grundstück X bebauten Einfamilienhauses. Der C hatte bereits vorprozessual den hier geltend gemachten Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit § 1018 BGB des Klägers anerkannt und Erfüllungsbereitschaft bekundet. Es würde gegen § 242 BB und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der C nur aufgrund seiner formalen Stellung als materiell-rechtlich notwendiger Streitgenosse in einen nicht von ihm veranlassten Rechtsstreit hineingezogen werden müsste.“
Sonstige Fälle:
- nur einfache Streitgenossenschaft
- Ausnahme § 744 und § 432 BGB
- Actio pro socio
1 Kläger / 2 Beklagte
„Dem Kläger steht es auch frei, beide Beklagte in einem Rechtsstreit zu verklagen. Dies ist immer dann zulässig, wenn
Die Zulässigkeit der in der subjektiven Klagehäufung zugleich liegenden objektiven Klagehäufung folgt aus §§ 59, 60 iVm § 260 ZPO analog.
Heilung durch § 295 ZPO: Fehlende Rüge (+)
„Der Kläger konnte auch beide Beklagte in einem Rechtsstreit verklagen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten einfache Streitgenossen iSv §S 59, 60 ZPO sind. Das Vorliegen einfacher Streitgenossenschaft ist nach überwiegender Ansicht nur auf Rüge hin zu prüfen. Das rügelose Verhandeln durch die Beklagten hat jedenfalls einen möglichen Mangel nach § 295 ZPO geheilt. Die Zulässigkeit der in der subjektiven Klagehäufung zugleich liegenden objektiven Klagehäufung folgt aus §§ 59, 60 iVm § 260 ZPO analog.“
- Einfache Streitgenossen
= Unterschiedliche Entscheidungen (+) Keine Vertretungsfiktion nach § 62 ZPO analog, da keine vergleichbare Interessenslage besteht. Verbindung der Prozesse lediglich äußerlich – inhaltlich können divergierende Entscheidungen ergehen.
„Dem Kläger steht es auch frei, beide Beklagte in einem Rechtsstreit zu verklagen. Dies ist immer dann zulässig, wenn … (s.o.)
Die Zulässigkeit der in der subjektiven Klagehäufung zugleich liegenden objektiven Klagehäufung folgt aus §§ 59, 60 iVm § 260 ZPO analog.
(Erörterung der Begründetheit der Klage gegen Beklagten der erscheint + streitig verhandelt)
Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten nur einfache Streitgenossen sind, konnte das Gericht gegen den säumigen Beklagten auch im Wege eines VU entscheiden. Anders als im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft, wird der einfache Streitgenosse nicht nach § 62 ZPO als durch den anwesenden Streitgenossen vertreten angesehen. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es sowohl an der planwidrigen Regelungslücke, als auch an einer vergleichbaren Interessenslage. Die einfache Streitgenossenschaft stellt nämlich lediglich eine äußere Verbindung mehrerer Prozesse in einem Verfahren bei verbleibender inhaltlicher Selbstständigkeit dar. In der Folge bedeutet dies, dass gegen die einzelnen Streitgenossen inhaltlich und formal unterschiedlich entschieden werden kann. Dies ist bei notwendigen Streitgenossen gerade nicht der Fall.“
- Notwendige Streitgenossen
§ 62 ZPO: Vertretungsfiktion: Divergierende Entscheidungen (-)
„Vorliegend hatte der Kläger beide Beklagte in einem Rechtsstreit zu verklagen. Dies folgt aus ihrer Rechtsstellung als notwendige materiell-rechtliche Streitgenossen. Als Gesamthandseigentümer kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur gemeinsam durch beide Beklagte erfüllt werden.
Die Zulässigkeit der in der subjektiven Klagehäufung zugleich liegenden objektiven Klagehäufung folgt aus §§ 59, 60 iVm § 260 ZPO analog.
Obwohl der Beklagte zu 2. trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, war dem Antrag des Klägers auf Erlass eines VU nicht stattzugeben. Es liegt kein Fall der Säumnis iSv § 331 ZPO vor. Der Beklagte zu 2. gilt nach § 62 ZPO als ordnungsgemäß durch den in der mündlichen Verhandlung anwesenden notwendigen Streitgenossen, den Beklagten zu 1., als ordnungsgemäß vertreten.“
b. Prozessführungsbefugnis von Amts wegen
Partei kraft Amtes: § 80 InsO; §§ 2197 ff. BGB; §§ 1981 ff. BGB; § 152 ZVG
„Der Kläger ist als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt. Dies ergibt sich aus § 80 InsO und seiner Stellung als Insolvenzverwalter.“
c. gesetzliche Prozessstandschaft § 265 ZPO
- Sonstige Fälle: §§ 432, 1368, 1629 III, 2039 BGB
- § 265 ZPO in Fällen von Abtretung/ PfÜB
„Der Kläger ist gem. § 265 II S.1 ZPO weiterhin prozessführungsbefugt. Durch die Veräußerung der streitbefangenen Sache/ Abtretung des Anspruchs am (Datum), mithin nach Klagezustellung am (Datum), tritt der Kläger nunmehr in gesetzlicher Prozessstandschaft auf. Als Folge musste lediglich – wie bereits geschehen - der Antrag auf Herausgabe/ Zahlung an den Kläger auf Herausgabe/ Zahlung an den Dritten umgestellt werden. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist die qualitative Modifizierung des Antrags auch eine stets zulässige Form der Klageänderung.
(Der Einwand des Beklagten, dem Kläger fehle die Prozessführungsbefugnis, weil das Urteil nicht gegen den Rechtsnachfolger wirke, ist hinfällig. Nach § 325 I ZPO wirkt das Urteil auch gegen denjenigen, der nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger einer Partei geworden ist. Weil § 325 II ZPO nur anwendbar ist, wenn das materielle Recht einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten überhaupt zulässt, kommt es vorliegend auch nicht auf die Gut- oder Bösgläubigkeit an. Wie sich aus § 404 BGB ergibt, ist dies bei Forderungsabtretungen grundsätzlich nicht der Fall.)
Weiter in Begründetheit:
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert., da er seinen Antrag auf Herausgabe/ Zahlung an den Dritten umgestellt hat. In der geänderten Form seines Begehrens steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus § … zu.“ (Weiter mit Begründung des Anspruchs)
d. gewillkürte Prozessstandschaft (PSS)
= Ermächtigung durch einen Dritten zur klageweisen Geltendmachung seines Rechts
Abgrenzung: § 265 ZPO (gesetzliche PSS):
Vor Rechtshängigkeit = gewillkürt
Nach Rechtshängigkeit = gesetzlich
Beachte: Bei Veräußerung und gutgläubigem Erwerber = gewillkürt (+) sofern nachträglich durch Erwerber ermächtigt.
Voraussetzungen gewillkürte PSS (vgl. Putzo § 51 Rn. 31-37)
- Abtretbarkeit/ Übertragbarkeit
- Wirksame Ermächtigung des Rechtsinhabers
- Eigenes schutzbedürftiges Interesse des Klägers an Geltendmachung des Anspruch (idR Klärung der Werthaltigkeit einer Forderung)
- Keine Benachteiligung des Beklagten (idR (-). Durch Ermächtigung wirkt Urteil auch gegen den Zessionar. Es entsteht somit kein Nachteil!)
Ausnahme: i.R.v. § 767 ZPO (Vollstreckungsgegenklage) (-) !
- Zahlung/ Herausgabe an Kläger selbst (+) bei vorhandener Einziehungsermächtigung
- Widerruf der Ermächtigung nur bis zur mündlichen Verhandlung möglich. <-> Danach: Zustimmung zur Abweisung der Klage als unzulässig durch Beklagten erforderlich!
„Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt. Der Einwand des Beklagten, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt, weil dieser den Anspruch vor Rechtshängigkeit an C abgetreten hat, ist unbegründet. Der Kläger tritt nämlich in gewillkürter Prozessstandschaft auf. Danach kann ein Kläger ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn der materielle Rechtsinhaber ihn hierzu ermächtigt hat, der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat und dem Beklagten hierdurch keine Nachteile drohen. Dies ist hier der Fall. Die Ermächtigung ergibt sich aus … Das schutzwürdige Interesse des Klägers rührt aus dem Bedürfnis die Werthaltigkeit der Forderung zu klären, da dies eine maßgebliche Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Zessionar darstellt. Durch das Auftreten des Klägers in gewillkürter Prozessstandschaft wird der Beklagte auch nicht benachteiligt. Denn aufgrund der Ermächtigung durch den Zessionar wirkt das Urteil auch für und gegen diesen.“
Formulierung siehe oben + „…Auch der Einwand des Beklagten, der Kläger sei vermögenslos, sodass dieser bei Scheitern der Klage als Kostenschuldner ausscheide, verfängt nicht. Es ist allgemeines Lebensrisiko von einem vermögenslosen Kläger in Anspruch genommen zu werden. In den Fällen, in denen ein vermögensloser Kläger seinen Anspruch erst nach Rechtshängigkeit an einen Dritten abtritt, wäre der Beklagte ebenso wenig geschützt. Denn dann läge ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 UPO vor, der von Gesetzes wegen zulässig wäre. Des Weiteren könnte eine Klageabweisung durch Prozessurteil aufgrund einer fehlenden Prozessführungbefugnis dem Beklagten nicht beizutreibende Kosten verursachen und ihn durch den geringen Umfang der Rechtskraft weniger schützen, als ein Urteil in der Sache. Umstände für ein missbräuchliches Vorgehen, wie etwa das Vorschieben eines Klägers, der einen Prozess zu führen soll, den der eigentliche Rechtsinhaber selbst nicht führen würde, sind nicht ersichtlich.“
„…(Erörterung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen) Nach § 265 II ZPO darf der Kläger trotz des zutreffenden Einwands des Beklagten, der C sei gutgläubig i.S.v. § 325 ZPO i.V.m. § 932 II BGB gewesen, den Rechtsstreit fortführen. Die Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten hat lediglich zur Folge, dass der Kläger nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft klagen kann, weil das Urteil dann nicht gegen den Dritten wirken würde. Dieser Mangel wurde vorliegend dadurch geheilt, dass der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft auftritt. Danach kann jemand als Partei in einem Rechtsstreit ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn der materielle Rechtsinhaber ihn hierzu ermächtigt hat, der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat und dem Beklagten hierdurch keine Nachteile drohen. Dies ist hier der Fall.“ (Erörterung Vorliegen der Voraussetzungen der gewillkürten PSS s.o.)