5. Parteifähigkeit § 50 ZPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

P: GbR <-> WEG § 10 VI WEG (+)

„Die Klägerin ist auch parteifähig. Nach § 50 I ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Soweit die Gesellschaft durch ihre Teilnahme am Rechtverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, ist der Gesellschaft die Rechtsfähigkeit zuzusprechen. In diesem Umfang ist sie somit auch aktiv und passiv parteifähig.“

P: Vor-GmbH

„Die Klägerin ist auch parteifähig i.S.v. § 50 I ZPO. Danach ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Eine GmbH erlangt ihre volle Rechtsfähigkeit nach § 11 GmbHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Nach ihrer Errichtung ist sie aber als GmbH in Gründung oder auch Vor-GmbH bereits ein Rechtsgebilde eigener Art mit Rechten und Pflichten. Soweit die Gesellschaft durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, ist der Gesellschaft bereits in diesem Umfang die Rechtsfähigkeit zuzusprechen und im Ergebnis damit auch aktiv und passiv parteifähig. Die Klägerin ist nach § 35 GmbHG analog auch ordnungsgemäß durch ihren Geschäftsführer vertreten.“