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Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.1
Im Normalfall ist die Anspruchsgrundlage für die Lohnzahlung der Arbeitsvertrag i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB. Nach § 614 S. 1 BGB ist der Arbeitnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig.
Der Arbeitnehmer hat aber trotz Nichtleistung in den folgenden Fällen Entgeltansprüche:
- Urlaub, § 1 BUrlG i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG
- Feiertage, § 2 Abs. 1 EFZG
- Krankheit, § 3 Abs. 1 EFZG sowie § 617 BGB für Arbeitnehmer, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören
- Unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers („Sonderurlaub“), § 616 S. 1 BGB
- Schwangerschaft, §§ 18 ff. MuSchG
- Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 S. 1, S. 2 BGB
- Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB
- Unmöglichkeit infolge eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstands, § 326 Abs. 2 S. 1 1. Fall BGB
Folgend werden die einzelnen Prüfungsschemata und die jeweiligen Probleme dargestellt:
Urlaubsanspruch, § 1 BUrlG i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG
- Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis (Geltungsbereich, §§ 1, 2 BUrlG)
- Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, § 4 BUrlG
- Kein Rechtsmissbrauch, § 242 BGB
- Erholungsurlaub ist alleiniger Grund für den Arbeitsausfall
- Dauer des Erholungsurlaubs, §§ 3, 5 BUrlG: Jährlich mindestens 24 Werktage
- Erfüllung des Urlaubsanspruchs, § 7 Abs. 1, Abs. 2 BUrlG
- Erlöschen des Urlaubsanspruchs, §§ 7 Abs. 3 BUrlG
- Befristung auf das Kalenderjahr, § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat2. - Übertragung auf das Folgejahr, § 7 Abs. 3 S. 2 – 4 BUrlG
- Verzicht, Ausschlussfrist, § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG
- Befristung auf das Kalenderjahr, § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG
- Rechtsfolge: Lohnanspruch; Höhe der Urlaubsvergütung richtet sich nach § 11 BUrlG
Entgeltfortzahlung an Feiertagen, § 2 EFZG
- Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis
- Ausfall der Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages, § 2 Abs. 1 EFZG
- Gesetzlicher Feiertag
- Feiertag ist alleinige Ursache des Arbeitsausfalls
- Kein Ausschluss, § 2 Abs. 3 EFZG
- Rechtsfolge: Lohnanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG
Krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung, § 3 Abs. 1 EFZG
- Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis
- Wartefrist von vier Wochen, § 3 Abs. 3 EFZG
- Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- Krankheit: Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der in einer Heilbehandlung oder Arbeitsunfähigkeit wahrnehmbar zu Tage tritt.3
- Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der konkreten Tätigkeit
- Kausalität: Krankheit muss alleinige Ursache sein
- Kein Verschulden: Kein grobes Verschulden in eigenen Angelegenheiten.
- Anzeige- und Nachweispflichten, § 5 EFZG
- Rechtsfolge: Lohnanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG i.H.v. 100 %, zeitlich beschränkt auf sechs Wochen
Problem: Alkoholabhängigkeit als Ausschlussgrund wegen Verschulden:
Alkoholabhängigkeit ist regelmäßig auf ein Ursachenbündel zurückzuführen, dessen Komponenten für das Abgleiten in die Abhängigkeit von dem Betroffenen häufig nicht erkannt und in ihrer Bedeutung nicht gewertet werden kann. Deshalb könne nach Ansicht des BAG4 nicht davon ausgegangen werden, dass Alkoholismus stets selbstverschuldet ist. Das Verschulden bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Das BAG geht auch bei einem Rückfall i.d.R. von einem Ursachenbündel aus, das zur erneuten Abhängigkeit führt. Der Arbeitgeber hat auch hier die Beweislast zu tragen.
Entgeltfortzahlung wegen vorübergehender Verhinderung des Arbeitnehmers, § 616 BGB
- Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis
- Verhinderungsgrund, der allein in der Person des Arbeitnehmers liegt (subjektives Leistungshindernis), z.B.:
- Tod/ schwere Krankheit naher Angehöriger
- Eigene Hochzeit des Arbeitnehmers
- Geburt des eigenen Kindes
- Eheschließung
- Notwendige Pflege eines erkrankten Kindes
- Verhinderungsgrund nicht vom Arbeitnehmer verschuldet.
- Verhinderungsdauer: Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Maßgebend ist das Verhältnis von Verhinderungszeit zur gesamten, auch voraussichtlichen, Dauer des Dienstverhältnisses (Obergrenze max. zwei Wochen).5
- Rechtsfolge: Lohnanspruch
Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 S. 1 BGB
- Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis
- Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293 ff. BGB
- Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Arbeitsleistung
Beachte: Nach der Lehre vom Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber das Verwendungsrisiko und kann sich deshalb nicht exkulpieren. - Angebot der Arbeitsleistung, §§ 294 ff. BGB
Angebot ist nach § 296 BGB entbehrlich, wenn der Arbeitgeber nach erfolgter unberechtigter Kündigung seiner kalendarisch bestimmten Mitwirkungspflicht (tägliche Zuweisung von Arbeitsplatz und Arbeit) nicht nachkommt. - Arbeitnehmer zur Leistung bereit und imstande, § 297 BGB
- Nichtannahme der Arbeitsleistung § 293 BGB
- Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Arbeitsleistung
- Rechtsfolge
- Lohnanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, der nach § 615 S. 1 fortbesteht
- Anrechnungspflicht nach § 615 S. 2 BGB
- Anrechnungspflicht nach § 11 KSchG, wenn der Annahmeverzug durch Kündigung ausgelöst wurde
Problem: Abgrenzung zu § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 :
Die Rechtsprechung6 grenzt zwischen Annahmeunwilligkeit und Annahmeunfähigkeit ab. Annahmeunwilligkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung hätte annehmen können, wenn er gewollt hätte. Dann kommt § 615 S. 1 BGB zur Anwendung.
Bei der Annahmeunfähigkeit wird hingegen § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB angewendet. Dabei liegt eine Annahmeunfähigkeit vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung aus betrieblichen Gründen nicht annehmen kann, selbst wenn er wollte. Wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer die Unmöglichkeit der Annahme zu vertreten haben, greift die Betriebsrisikolehre.
Die h.L.7 sieht hingegen § 615 S. 1 BGB im Zweifel als lex specialis zu § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB an, da die Rechtsprechung Fälle verkennt, in denen der Arbeitnehmer bei Annahmeverzug nach § 615 S. 1 BGB nicht nachleisten muss, weil es sich dann etwa bei der Arbeitsleistung nicht um eine absolute Fixschuld handelt. Damit erfasst der § 615 S. 1 BGB sowohl Fälle der Annahmeunwilligkeit, als auch solche der Annahmeunfähigkeit. Hierfür spricht auch § 615 S. 3 BGB, durch den der Gesetzgeber deutlich machen wollte, dass auch Annahmeunfähigkeit erfasst wird.
Problem: Verhältnis von § 615 S. 2 BGB - § 11 KSchG:
Soweit das KSchG zur Anwendung kommt, ist § 11 KSchG lex specialis. Dies betrifft den Fall, in dem der Annahmeverzug durch eine unwirksame Kündigung ausgelöst wurde.
Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB
- Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis
- Betriebsstörung: Die Störungsgründe müssen in der betrieblichen Sphäre liegen.
- Wirtschaftliche oder technische Störung tritt in der Sphäre des Betriebes auf: Risiko vom Arbeitgeber zu tragen.
- Wegerisiko: Grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen; ausnahmsweise kann das Wegerisiko dem Arbeitgeber zugeordnet werden, wenn eine Beförderungsstörung ausschließlich allein Folge von Mängeln der vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel ist, was z.B. bei Verspätungen wegen eines technischen Defekts des Fahrzeugs oder dem Ausfall des Fahrers anzunehmen ist8. Witterungsbedingte Störungen des Straßenverkehrs, die alle Verkehrsteilnehmer treffen sind daher im Rahmen des Wegerisikos vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.
- Störung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten, Vertretenmüssen §§ 276, 278 BGB analog
- Keine Sonderregeln z.B. im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung
- Keine Ausnahmen z.B. Existenzbedrohung; Betriebsstörung in Folge eines Arbeitskampfes (Arbeitskampfrisiko trägt Arbeitgeber)
- Rechtsfolge
Lohnanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, der nach § 615 S. 3 BGB entsprechend § 615 S. 1 und S. 2 fortbesteht.
Lohnanspruch aufgrund einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Unmöglichkeit, § 611a Abs. 2 i.V.m. Arbeitsverhältnis, § 326 Abs. 2 BGB
- Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis
- Erfüllung der Arbeitspflicht unmöglich
- Unmöglichkeit vom Arbeitgeber zu vertreten (Beispiel: Arbeitsausfall infolge nachlässiger Maschinenwartung durch den Arbeitgeber)
- Rechtsfolge:
Lohnanspruch aus § 611a Abs. 2 i.V.m. Arbeitsvertrag, der nach § 326 Abs. 2 BGB fortbesteht.
- 1. P. Fischinger/C. Straub, JuS 2016, 208.
- 2. BAG NJW 2019, 2643 und NZA 2019, 982.
- 3. R. Richardi in: ErfK/ArbR, § 3 EFZG Rn. 5.
- 4. BAG Urt. v. 18.03.2015 – 10 AZR 99/14.
- 5. U. Preis in: ErfK/ArbR, § 616 BGB Rn. 10a.
- 6. BAG Urt. v. 21.10.2015 – 5 AZR 843/14; BAG NZA 2016, 293 (295).
- 7. M. Henssler in: MünchKomm BGB, § 615 Rn. 8; R. Richardi NZA 2002, 1004 (1008); A. Feuerborn JR 2003, 177 (179).
- 8. U. Preis in: ErfK/ArbR, § 615 Rn. 133.