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- Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 281 bzw. 283 BGB, den der Arbeitgeber mit dem Lohnanspruch in den Grenzen des § 394 BGB aufrechnen kann
- §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
- §§ 823 ff. BGB
Ist der Schaden im Rahmen der betrieblich veranlassten Tätigkeit eingetreten, also wenn die Tätigkeit dem Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag übertragen wurde oder er sie im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb erfolgt ist1, gilt Folgendes zu beachten:
Beweislastverteilung, § 619a BGB:
Danach wird das Verschulden nicht nach § 280 Abs. 1 BGB vermutet, sondern es findet eine Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers statt.
Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs:
Bei dem Mitverschulden nach § 254 I BGB analog kann eine Kürzung des Anspruchs des Arbeitgebers nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleichs dann angenommen werden, wenn eine Haftungsverteilung unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls Folgendes ergibt2:
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers, jedoch Begrenzung möglich, wenn Verdienst und Schaden in einem groben Missverhältnis stehen.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Reduzierung des Schadenersatzanspruchs anteilig nach den Umständen des Einzelfalls:
- Verhalten in der Vergangenheit
- Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit
- Grad an Berufserfarung
- Schadensrisiko
- Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung
Schädigung von Arbeitskollegen:
Hier ist zunächst zwischen der Schädigung des Arbeitskollegen selbst, also einem Personenschaden und der Schädigung von Sachen des Arbeitskollegen zu unterscheiden. Kommt es zu einem Personenschaden regelt § 105 Abs. 1 SGB VII, dass es nur in den Fällen zu einer Haftung des Arbeitnehmers kommt, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Dabei ist jedoch der Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträger nach §§ 110, 113 SBG VII zu beachten.
Schädigt der Arbeitnehmer hingegen eine Sache eines Arbeitskollegen bei der betrieblich veranlassten Tätigkeit, so findet aus dem Rechtsgedanken der Haftungsbegrenzung nach § 105 SGB VII eine Haftung gegenüber den Kollegen nach allgemeinen Grundsätzen statt.3 Der Arbeitnehmer hat dabei jedoch nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber4. Dies ist jedenfalls immer dann möglich, wenn der Arbeitnehmer auch gegenüber dem Arbeitgeber nicht oder nur zum Teil haften würde, wenn der Arbeitgeber selbst der Geschädigte wäre. Dogmatische Grundlage bildet dabei nach herrschender Meinung § 670 BGB analog.5
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber betriebsfremden Dritten:
Der Arbeitnehmer haftet auch hier gegenüber dem Dritten zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen. Es besteht allerdings auch hier die Möglichkeit der Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs in der Höhe, wie er nach dem Grad seines Verschuldens gegenüber dem Arbeitgeber haften würde, hätte er diesen geschädigt.
Problem: Arbeitgeber ist insolvent:
In der Praxis läuft es in der Regel so ab, dass im Falle der Schädigung eines Dritten der Arbeitnehmer den Schaden des Dritten nur in der Höhe ersetzt, den er nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleiches nach Geltendmachung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber zahlen muss. Der Arbeitgeber zahlt an den Dritten dann den noch fehlenden Differenzbetrag direkt aus.
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer keine Kürzung des Betrages in der Höhe vornehmen, den er nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleiches zu erstatten hätte, sondern muss den gesamten Schaden erstatten. Das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers trägt insofern der Arbeitnehmer.
Mankohaftung:
Unter Mankohaftung ist die Haftung eines Arbeitnehmers für einen Schaden zu verstehen, der dadurch entsteht, dass dem Arbeitnehmer ein Kassen- oder Warenbestand anvertraut wurde und dieser eine Differenz zwischen Soll- und Istbestand.6
Eine Mankohaftung unterliegt dabei zunächst den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. So könnte ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen eines nachträglichen Leistungshindernisses nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB bestehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch eine Mankoabrede in der Form vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für Fehlbestände in Höhe des Mankogeldes unabhängig von seinem Verschulden haften soll.7
Voraussetzungen der Mankohaftung8
- Risikoverlagerung auf Arbeitnehmer durch berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Arbeitnehmer den alleinigen und unbeobachteten Zugriff auf Geld oder andere Wertgegenstände des Arbeitgebers hat. Strittig ist, ob eine Mankoabrede wirksam ist, wenn auch andere Personen Zugriffsrechte besitzen.9
- - Zahlung eines angemessenen Mankogeldes oder eines angemessenen erhöhten Gehalts für das zusätzliche Haftungsrisiko des Arbeitnehmers. Angemessen ist ein Mankogeld nur dann, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, einen Überschuss zu erzielen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach der getroffenen Vereinbarung maximal bis zur Höhe des Mankogeldes haftet. Entsteht ein Manko, so verliert der Arbeitnehmer das Mankogeld als „Erfolgsprämie“, ohne einer weitergehenden verschuldensunabhängigen Haftung ausgesetzt zu sein.10
- 1. H. Reichold in: Münch/ArbR (Individualarbeitsrecht I), § 57, Rn. 31.
- 2. E. Baumgärtner in: BGB - Kommentar, § 611a Rn. 74ff.
- 3. Vgl. dazu Grobys/Panzer-Heemeier, Arbeitnehmerhaftung Rn. 22.
- 4. G. Spinner in: MünchKomm BGB, § 611a Rn. 821ff.
- 5. G. Spinner in: MünchKomm BGB, § 611a Rn. 816.
- 6. U. Preis in: ErfK/ArbR, § 619a Rn. 28.
- 7. U. Preis in: ErfK/ArbR, § 611a BGB § 310 Rn. 88f.
- 8. K. Roth in: Baumbach/Hopt HGB, § 59 HGB Rn. 110.
- 9. Aufgrund der Risikoverlagerung und der schwierigen Beweislage bei Zugriffsrechten Mehrerer dürften hierbei höhere Hürden angelegt werden, das BAG hat aber die Verabredung einer Mankoabrede für Angestellte einer Spielbank, die für das Wechseln von Bargeld zuständig sind und bei dieser Tätigkeit an Kassen arbeiten, die noch von anderen Arbeitnehmern benutzt werden grundsätzlich für zulässig erachtet (BAG, NZA 1999, 141.)
- 10. K. Roth in: Baumbach/Hopt HGB, § 59 HGB Rn. 110.