3. Soziale Rechtfertigung krankheitsbedingter Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG

Mit der Unterstützung von KLIEMT.Arbeitsrecht

Im Einzelfall kann eine krankheitsbedingte Kündigung unter folgenden Voraussetzungen gerechtfertigt sein:

  1. Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG
    1. Krankheitsbedingte Leistungsminderung
      1. Umstände, die zu einer negativen Gesundheitsprognose führen
      2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
    2. Häufige Kurzzeiterkrankungen
      1. Umstände, die zu einer negativen Gesundheitsprognose führen. Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast1
        • Der Arbeitgeber muss die bisherigen Fehlzeiten als Indiz für behauptete künftige Fehlzeiten darlegen (ca. 25 % Fehlquote).
        • Der Arbeitnehmer genügt seiner Mitwirkungspflicht, indem er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht befreit.
        • Der Arbeitgeber muss nun den vollen Beweis durch den Arzt erbringen.
      2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Schwerwiegende Störung im Betriebsablauf; erhebliche wirtschaftliche Belastungen (Entgeltfortzahlung überschreitet sechs Wochen)
    3. Langzeiterkrankungen
      1. Umstände, die zu einer negativen Gesundheitsprognose führen. Auch hier gilt die abgestufte Darlegungs- und Beweislast
      2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (siehe oben)
  2. Ultima - ratio - Prinzip
  3. Interessensabwägung im Einzelfall
  • 1. H. Kiel in: Münch/ArbR (Kollektives Arbeitsrecht II), § 113, Rn. 60.