Mit der Unterstützung von KLIEMT.Arbeitsrecht
Im Einzelfall kann eine krankheitsbedingte Kündigung unter folgenden Voraussetzungen gerechtfertigt sein:
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Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG
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Krankheitsbedingte Leistungsminderung
- Umstände, die zu einer negativen Gesundheitsprognose führen
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
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Häufige Kurzzeiterkrankungen
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Umstände, die zu einer negativen Gesundheitsprognose führen.
Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast1
- Der Arbeitgeber muss die bisherigen Fehlzeiten als Indiz für behauptete künftige Fehlzeiten darlegen (ca. 25 % Fehlquote).
- Der Arbeitnehmer genügt seiner Mitwirkungspflicht, indem er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht befreit.
- Der Arbeitgeber muss nun den vollen Beweis durch den Arzt erbringen.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Schwerwiegende Störung im Betriebsablauf; erhebliche wirtschaftliche Belastungen (Entgeltfortzahlung überschreitet sechs Wochen)
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Umstände, die zu einer negativen Gesundheitsprognose führen.
Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast1
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Langzeiterkrankungen
- Umstände, die zu einer negativen Gesundheitsprognose führen. Auch hier gilt die abgestufte Darlegungs- und Beweislast
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (siehe oben)
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Krankheitsbedingte Leistungsminderung
- Ultima - ratio - Prinzip
- Interessensabwägung im Einzelfall
- 1. H. Kiel in: Münch/ArbR (Kollektives Arbeitsrecht II), § 113, Rn. 60.