F. Haftung im Arbeitsverhältnis

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Kommt es im Rahmen des Arbeitsverhältnises zu einem Arbeitsunfall gelten für die Haftung gewisse Besonderheiten.

Der Arbeitsunfall ist in § 8 Abs. 1, Abs. 3 SBG VII legaldefiniert und beschreibt zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, wobei nach Absatz 3 als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gilt. Der Unfall muss dabei Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit sein. § 8 Abs. 2 SGB VII erweitert den Begriff der Tätigkeit dabei auch auf den Weg zur Tätigkeit selbst.

Dabei ist zwischen der Haftung des Arbeitnehmers und der des Arbeitgebers zu unterscheiden: