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§ 7 AGG verbietet Benachteiligungen wegen bestimmter, in § 1 AGG aufgezählter Gründe.
Prüfungsschema
- Persönlicher (§ 6 AGG) und sachlicher (§ 2 AGG) Anwendungsbereich eröffnet
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Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG
- Diskriminierungsgrund, §§ 1, 4 AGG
- Benachteiligung, §§ 3, 4 AGG
- Sachlicher Grund als Rechtfertigung, §§ 8-10, 5 AGG
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Rechtsfolgen verbotswidriger Benachteiligung
- §§ 7 Abs. 2, 13, 14 AGG
- Ersatzansprüche, §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG, § 280 Abs. 1 BGB
Problem: Anforderungen des BAG an den sachlichen Rechtfertigungsgrund 1
In einem neuen Urteil des BAG vom 19.12.19 hat es die Voraussetzungen des § 8 AGG erneut sehr streng und restriktiv ausgelegt. Im konkreten Fall ging es darum, dass sich ein männlicher Sportlehrer auf eine Stellenanzeige für eine weibliche Sportlehrkraft für Mädchen der Oberstufe beworben hatte und seine Bewerbung aufgrund seines Geschlechts abgewiesen wurde. Daraufhin machte der Kläger eine Benachteiligung wegen des Geschlechts geltend und forderte eine Entschädigung i.H.v. 13.500 Euro.
Das BAG ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG besteht.
Es begründet seine Entscheidung damit, dass mit Abstellen auf die auszuübende Tätigkeit für einen Lehrer der Unterricht entscheidend sei.
Kritisieren könnte man diese Entscheidung damit, dass das BAG nicht das Alter der Schülerinnen berücksichtigt hat. Da im Sportunterricht teilweise Berührungen der Lehrkräfte üblich sind, könnte man hier aufgrund dieser Besonderheit einen sachlichen Grund für die Benachteiligung annehmen.
Problem: AGG - Hopper
Scheinbewerber nutzen unvorsichtig formulierte Stellenanzeigen, um sich zu bewerben und versuchen dann im Falle einer Absage diese auf diskriminierende Umstände zu stützen.
Eine Benachteiligung liegt bereits vor, wenn nach §§ 3, 7 AGG ein Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen wird. 2
Das BAG hat hierzu entschieden, dass eine Person, die nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers erlangen will, um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB handelt. 3
Antidiskriminierung iSv § 9 Abs. 1 AGG
§ 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG nicht vereinbar und muss deshalb unangewendet bleiben. 4
§ 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist dahingehend auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften etc. zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. 5