Unterstützt von unserer Partnerkanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht
Grundsätzlich können die Parteien den Inhalt des Arbeitsvertrages frei wählen. Die Inhaltsfreiheit wird jedoch durch Arbeitnehmerschutzvorschriften (vgl. Punkt A.IV.) eingeschränkt.
Daneben kann der Inhalt des Arbeitsvertrages durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers konkretisiert werden § 106 GewO.
Dabei sind vom Arbeitgeber jedoch die Grundrechte zu berücksichtigen, die im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mittelbare Drittwirkung entfalten.
Der Arbeitsvertrag kann darüber hinaus auch nach § 311 Abs. 1 BGB durch einen Änderungsvertrag abgeändert werden.
Außerdem können Arbeitgeber mit allen Arbeitnehmern allgemeine Arbeitsbedingungen abschließen. Diese unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Dabei findet nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB keine Einbeziehung im Einzelfall und keine Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung bei Arbeitsverträgen statt.
Bei allen Prüfungspunkten ist zu fragen, ob eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gerechtfertigt ist.