Mit der Unterstützung von KLIEMT.Arbeitsrecht
Werfen wir einen Blick auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen der personenbedingten Kündigung § 1 Abs. 2 S. 1 1. Fall KSchG
-
Feststellung der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers, die in der Zukunft eine Störung in der Erbringung der Arbeitsleistung erwarten lassen
- mangelnde körperliche / geistige Eignung
- Entzug der Arbeitserlaubnis
- Entziehung der Fahrerlaubnis (bei Berufen, die eine Fahrerlaubnis voraussetzen)
- Erkrankung (siehe Besonderheiten in der nachfolgenden Darstellung)
- Benennung der zu erwartenden konkreten Beeinträchtigung und Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit
-
Interessensabwägung
Vollständige Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des ultima ratio sowie des Prognoseprinzips:- Versetzungsmöglichkeit
- Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen bei entsprechend freiem Arbeitsplatz