A. Allgemeines

Unterstützt von unserer Partnerkanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht

I. Grundlagen des Arbeitsrechts

  • Privatautonomie: Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG und Vertragsfreiheit
  • Koalitionsfreiheit: Grundsatz der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • Soziales Schutzprinzip

II. Gliederung des Arbeitsrechts

1. Individualarbeitsrecht

Bezeichnet das Recht, das die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer regelt. 1

2. Kollektives Arbeitsrecht

Befasst sich mit Gewerkschaften und Betriebsräten auf Arbeitnehmerseite sowie Arbeitgeberverbänden auf Arbeitgeberseite 2

III. Grundbegriffe

Zum besseren Verständnis vorab ein paar Begrifflichkeiten:

1. Arbeitsrecht

Sonderrecht (Schutzrecht) der Arbeitnehmer.3

2. Arbeitsverhältnis

Die Gesamtheit der durch einen Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 4

3. Begriff des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer ist nach § 611a Abs. 1 BGB, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher (nicht wirtschaftlich) Abhängigkeit verpflichtet ist.

Privatrechtlicher Vertrag und dessen Abgrenzung zu...

  • öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Beamte, Soldaten, Richter u.a. Art. 33 IV, 97, 12a GG)
  • öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse (z.B. Strafgefangene)
  • Gesellschafter/ Vorstandsmitglieder juristischer Personen vgl. § 14 KSchG
  • Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds § 58 Nr. 2 BGB
  • Familienangehörige in Erfüllung familiärer Pflichten §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 1360, 1619 BGB
  • Mitglieder karitativer Vereine vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
  • (Langzeit-) Arbeitslose im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme §§ 44 ff. SBG III
  • Wiedereingliederungsmaßnahme Langzeiterkrankter § 74 SBG V; § 78 SGB IX

Vertrag nach § 611a BGB

Abgrenzung zum Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag

Unselbsständigkeit der Dienstleistung

Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art und Weise, Zeit, Dauer und Ort der Dienstleistung; Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation (sog. arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsmoment); Ganze Arbeitskraft geschuldet (Arbeitnehmer verzichtet auf eigene Teilnahme am Marktgeschehen).

Sonstige Indizien

Bezeichnung der Vertragsparteien im Vertrag (AN, AG); Art der Entlohnung; Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden abgeführt; Entgeltfortzahlung bei Krankheit und bezahlter Erholungsurlaub; Unternehmerisches Risiko

Beispielsfälle zum Arbeitnehmerbegriff

A ist Chefarzt in einer Klinik, wobei ihm im Anstellungsvertrag zugesichert wurde, dass er in der Klinik seine Privatpraxis betreiben darf.

Lösung: A ist zwar Chefarzt, aber hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung fremdbestimmt. Weiterhin hat er bezüglich seiner Chefarzttätigkeit kein eigenes unternehmerisches Risiko, da der Betrieb der Privatpraxis die Arbeitnehmerstellung als Chefarzt nicht betrifft.

A verfasst mehrmals monatlich für einen Verlag Artikel. Ihr bleibt selbst überlassen, wieviel Artikel sie wann monatlichen verfassen möchte. Hierfür erhält sich ein monatliches Gehalt.

Lösung: A ist in keiner Hinsicht weisungsgebunden, sodass sie keine Arbeitnehmerin ist.

4. Arbeiter vs. Angestellter

Arbeitnehmer können entweder Arbeiter oder Angestellte sein. Angestellter ist derjenige, der eine kaufmännische, büromäßige oder sonst überwiegend geistige Tätigkeiten ausübt, während der Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.5

5. Arbeitnehmer als Verbraucher

Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer auch ein Verbraucher ist. Dies ist für die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 288 Abs. 2, 310 Abs. 3, 312 oder 491 BGB entscheidend.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG)6 sieht den Arbeitnehmer als Verbraucher an. Der Wortlaut des § 13 BGB erfasse Arbeitnehmer auch bei Abschluss des Arbeitsvertrags, weil dieser für ihn ein Rechtsgeschäft ist, das weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.

6. Freier Mitarbeiter

Selbstständig Tätige, die im Rahmen eines Dienstvertrags für Auftraggeber handeln.7 Der Auftraggeber muss dabei keine Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherungsträger zahlen. Abgrenzung (u.a.) zur Scheinselbstständigkeit: Auftragnehmer handelt nur für einen Auftraggeber.

7. Arbeitgeber

Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenhandelsgesellschaft, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. 8

8. Betrieb

Organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitsrechtlichen Zweck fortgesetzt verfolgt. 9

9. Unternehmen

Neben der Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers auch Organisations- und Wirkungseinheit, durch die eine unternehmerische Zweckbestimmung verwirklicht wird.10 In Abgrenzung zum Unternehmen dient der Betrieb als organisatorische Einheit dazu, den wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens (jedenfalls mittelbar) voranzutreiben (z.B. Warenlager). Kein Betrieb ist daher z.B. die Unternehmenskantine, da diese nur eine Hilfsfunktion erfüllt.

10. Konzern

Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung, § 18 AktG.

11. Betriebliche Übung

Regelmäßige, vorbehaltslose Wiederholung (mindestens drei Mal) bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung auf Dauer gewährt werden.11 Will der Arbeitgeber die Bindungswirkung verhindern, so muss er deutlich einen entsprechenden Vorbehalt erklären. Der Arbeitsnehmer erwirbt dann nur für den angekündigten Zeitraum einen Anspruch.

Beispiele sind die Gewährung von Weihnachtsgeld, Prämien und/oder sonstige Gratifikationen, Urlaubsgeld, etc.

Dogmatische Herleitung12

Vertragstheorie:

Verhalten des Arbeitgebers ist als Willenserklärung zu werten, die der Arbeitnehmer stillschweigend gemäß § 151 S. 1 BGB annimmt.

Theorie von der Vertrauenshaftung:

Der Arbeitgeber hat durch mehrfache vorbehaltslose Leistungsgewährung einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weshalb der Arbeitnehmer ausgehen darf, dass dieser fortbesteht.

IV. Grundlagen zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen

Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Dieser hat im Rahmen seiner Ausgestaltung die gesetzlichen Regelungen zu beachten:

  • Europarechtliche Regelungen (Art. 56 ff. AEUV sowie Richtlinien z.B.: 2003/88/EG – Arbeitszeitrichtlinie – ; 2000/78/EG –Gleichbehandlungsrichtlinie – )
  • Verfassungsrecht (insb. Art. 9 GG; Art. 11 GG; Art. 12 GG)
  • Bundes- und Landensgesetze (Arbeitsvertragsrecht §§ 611 ff. BGB sowie Arbeitnehmerschutzrechte wie z.B. AGG; KSchG; MuSchG; TzBfG; ArbZG; SGB IX, JArbSchG; MiLoG)
  • Verordnungen

Daneben können Arbeitsverhältnisse durch weitere Maßnahmen modifiziert werden wie:

  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • Betriebliche Übung

Grundsätzlich gilt auch hier das Rangprinzip, sodass bei sich wiedersprechenden arbeitsrechtlichen Bedingungen das ranghöhere Recht das rangniedrigere verdrängt. Eine Ausnahme hiervon macht das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG: Danach zählt von mehreren auf den Arbeitsvertrag anwendbaren und vergleichbaren Bestimmungen jeweils die für den Arbeitnehmer günstigere.

  • 1. R. Richardi in: Münch/ArbR (Individualsarbeitsrecht), § 1 Rn. 1.
  • 2. P. Fischinger in: Münch/ArbR (Kollektives Arbeitsrecht I), § 215 Rn. 11.
  • 3. U. Preis in: ErfK/ArbR, § 611a BGB Rn. 1.
  • 4. U. Preis in: ErfK/ArbR, § 611a BGB Rn. 1.
  • 5. R. Wank, Arbeiter und Angestellte, 1992, 509.
  • 6. BAG Urt. v. 25.05.2005 – 5 AZR 572/04.
  • 7. H. Mansel in: Jauernig - BGB, § 611a Rn. 9
  • 8. BAG, Urt. v. 20.05.2014 – 3 AZR 1094/12, NZA 2015, 225.
  • 9. H. Kiel in: ErfK/ArbR, § 611a Rn. 9.
  • 10. U. Preis in: ErfK/ArbR, § 611a BGB Rn. 196.
  • 11. st.Rspr. des BAG vgl. BAG Urt. v. 11.07.2018 – 4 AZR 443/17 Rn. 29 m.w.N.; BAG Urt. v. 23.08.2017 – 10 AZR 136/17, Rn. 18.
  • 12. Meinungsübersichten bei R. Richardi in: Münch/ArbR, § 8 Rn. 4 ff.; W. Hromadka NZA 2011, 65; W. Walker JuS 2007, 1.