Unterstützt von unserer Partnerkanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht
Will sich der Vertragspartner vom Vertrag lösen, könnte er diesen möglicherweise anfechten. Es ist jedoch fraglich, ob die Anfechtungsregeln auf Arbeitsverträge Anwendung finden. In Betracht könnte ein Vorrang des Kündigungsrechts als speziellere Loslösungsmöglichkeit vom Vertrag kommen. Dabei würde aber unberücksichtigt bleiben, dass nach besonderen Schutzvorschriften eine Kündigung ausgeschlossen sein kann, z.B. § 17 MuSchG.
Außerdem würde eine Unanwendbarkeit der Anfechtungsregeln dazu führen, dass Willensmängel bei Eingehung des Arbeitsvertrags unberücksichtigt blieben. Im Ergebnis sind die Anfechtungsregeln daher anwendbar.
Prüfungsschema Anfechtung
- Anfechtungserklärung, § 143 BGB
- Anfechtungsgrund, §§ 119, 123 BGB
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, 123 Abs. 1 BGB
- Täuschung
- Arglist
- Problem Rechtswidrigkeit: Grundsätzlich gegeben, außer bei berechtigter Lüge
- Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, 123 Abs. 1 BGB
- Wahrung der Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
- Rechtsfolge
- Vor Antritt der Arbeit: Allgemeine Regel des § 142 Abs. 1 BGB, d.h. von Anfang an nichtiger Vertrag (ex tunc) mit der Folge einer Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB.
- Nach Antritt der Arbeit: Es gelten die Grundsätze über das fehlerhaftes Arbeitsverhältnis1, d.h. die Anfechtung wirkt nur für die Zukunft. Eine Rückabwicklung bereits erbrachter Arbeitsleistungen wäre unpraktisch, denn der Arbeitgeber müsste den gezahlten Arbeitslohn gemäß §§ 812 ff. BGB zurückfordern, wobei die Gefahr der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 besteht. Ausnahmen bestehen bei Minderjährigen oder bei arglistig Täuschenden.
Problem: Analoge Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB für Frist bei Anfechtung
Für Analogie spricht die funktionelle Identität von Kündigung und Anfechtung (Aufhebung eines Arbeitsvertrags). Das BAG bejaht in Fällen einer Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB die Anwendung der 2-Wochen Frist des § 626 Abs. 2 BGB2, da hier eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenslage gegeben ist.
Im Falle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird die analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenslage verneint.
Die Frist des § 124 BGB enthält keinen unbestimmten Rechtsbegriff (unverzüglich) wie in § 121 BGB, sodass eine Fristenregelung bereits vorliegt. Des Weiteren ist derjenige, der arglistig einen anderen täuscht weniger schützenswert. Darüber hinaus hängt das Anfechtungsrecht allein vom Vorliegen eines Willensmangels bei Vertragsschluss ab, sodass darin ein wesentlicher Unterschied zur Kündigung liegt.
Weiterhin könnte der Arbeitsvertrag auch wegen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB oder wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 oder Wuchers gemäß §§ 138 Abs. 2 BGB nichtig sein. Grundsätzlich führt ein solcher Verstoß zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Da dieses Ergebnis aber nicht dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers gerecht wird, gilt im Arbeitsrecht insoweit abweichend vom allgemeinen Zivilrecht der Grundsatz, dass im Zweifel der Rest des Vertrags als wirksam bestehen bleiben soll.
Weitere Fälle der Nichtigkeit könnten sich aufgrund Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nach §§ 104, 105 Abs. 1 BGB oder wegen eines Verstoßes gegen ein Formerfordernis i.S.d. § 125 BGB ergeben. Auch wenn Arbeitsverträge grundsätzlich keiner Form unterliegen, könnte - wie unter Punkt B.III. dargestellt – sich eine Unwirksamkeit wegen der Form daraus ergeben, dass sich die Vertragsparteien auf die Schriftform (z.B. im Rahmen von Tarifvereinbarungen) geeinigt haben. Ist dies der Fall, sind mündliche Vereinbarungen ungültig.