J. Arbeitsrechtliche Grundlagen AEUV

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Auch aus dem Europarecht können sich arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben. Europäischen natürlichen oder juristischen Personen wird die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet, in die nur unter bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Nachfolgend werden die einzelnen Eingriffsmöglichkeiten in die genannten Grundfreiheiten dargestellt.

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 AUEV

  1. Eingriff in den Schutzbereich
    1. Schutzbereich
      1. Persönlich: EU-Arbeitnehmer, d.h. Person, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält1. Im Unterschied zum Arbeitnehmerbegriff des BAG wird im Unionsrecht kein privatrechtlicher Vertrag vorausgesetzt, sodass im Unionsrecht auch z.B. Beamte Arbeitnehmer sind.
      2. Sachlich: Die in Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 näher bezeichneten Rechte, die zusammen ein einheitliches Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausbilden.
      3. Räumlich: Grenzüberschreitender Bezug
    2. Eingriff: Staatliche Maßnahme in Form einer Arbeitsbedingung
      1. Staatliche Maßnahme
      2. Beschränkung i.S.v. Art. 45 AEUV
        1. Offene oder versteckte Diskriminierung
        2. Diskriminierungsfreier Eingriff
          Wegen der Strukturgleichheit der Grundfreiheiten ist nach der Dassonville-Rechtsprechung2 jede sonstige Beschränkung erfasst, die geeignet ist, die Freizügigkeit einzuschränken. Diese wird dann wiederum durch die Keck-Formel3 eingeschränkt, die besagt, dass ein Eingriff nicht vorliegt, wenn es sich um eine bloße Modalität bezogen auf den Marktzugang handelt.
  2. Rechtfertigung
    1. Geschriebene Schranken gemäß Art. 45 Abs. 3 AEUV
    2. Verfassungsimmanente Schranken („Cassis-Formel“4)
      1. Unterschiedslos geltende Maßnahme
      2. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
      3. Verhältnismäßigkeit

Die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

  1. Eingriff in den Schutzbereich
    1. Schutzbereich
      1. Persönlich: EU-Erwerbstätiger bzw. Gesellschaft, Art. 49, 54 AEUV
      2. Sachlich: Selbstständige Erwerbstätigkeit, d.h. tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen, weisungsunabhängigen Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und zu Erwerbszwecken dient. Die Niederlassung betrifft eine feste Einrichtung außerhalb des Heimatstaates.5
      3. Räumlich: Grenzüberschreitender Bezug
    2. Eingriff: Staatliche Maßnahme in Form einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
      1. Staatliche Maßnahme
      2. Beschränkung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 AEUV
        1. Offene oder versteckte Diskriminierung: Verstoß gegen Inländergleichbehandlung
        2. Diskriminierungsfreier Eingriff: Allgemeines Beschränkungsverbot, wenn es um Zuzug/Wegzug i.S. einer freien Standortwahl geht (s.o. Anwendung der Dassonville-Rechtsprechung, die durch Keck-Formel eingeschränkt wird).
  2. Rechtfertigung
    1. Geschriebene Schranken, Art. 52 AEUV
    2. Verfassungsimmanente Schranken („Cassis-Formel“)
      1. Unterschiedslos geltende Maßnahme
      2. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
      3. Verhältnismäßigkeit

Die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56, 57 AEUV

  1. Eingriff in den Schutzbereich
    1. Schutzbereich
      1. Persönlich: Natürliche Person bzw. Gesellschaft, Art. 62, 54 AEUV
      2. Sachlich: Dienstleistung i.S.v. Art. 56, 57 AEUV
      3. Räumlich: Grenzüberschreitender Bezug
    2. Eingriff: Staatliche Maßnahme in Form einer Beschränkung der Dienstleistungsmöglichkeit
      1. Staatliche Maßnahme
      2. Beschränkung i.S.v. Art. 56, 57 AEUV
        1. Offene oder verstecke Diskriminierung
        2. Diskriminierungsfreier Eingriff durch allgemeines Beschränkungsverbot (Anwendung der Dassonville-Rechtsprechung, die durch Keck-Formel eingeschränkt wird).
  2. Rechtfertigung
    1. Geschriebene Schranken, Art. 62, 52 AEUV
    2. Verfassungsimmanente Schranken („Cassis-Formel“)
      1. Unterschiedslos geltende Maßnahme
      2. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
      3. Verhältnismäßigkeit

Problem: Unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten

Fraglich ist, ob die Grundfreiheiten auch für Private gelten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll verhindert werden, dass Beschränkungen, die den Mitgliedstaaten untersagt sind, durch Handlungen Privater in Ausnutzung ihrer Vertragsfreiheit errichtet werden6. Die Literatur spricht sich gegen eine unmittelbare Drittwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus, da der Wortlaut des Art. 45 AEUV keinen Bezug auf Privatpersonen nehme. Die unmittelbare Wirkung kann aber ausnahmsweise anerkannt werden, wenn private Verbände anstelle des Staates oder mit vergleichbarer Wirkung tätig werden.7

  • 1. EuGH EuZW 2014, 946 Rn. 28.
  • 2. H. Köhler in: UWG, Rn. 3.18.
  • 3. P. Heermann in: MünchKomm UWG, Art. 34 AEUV Rn. 103ff.
  • 4. P. Heermann in: MünchKomm UWG, 3Art. 34 AEUV Rn. 38ff.
  • 5. P. Müller-Graff in: Streinz EUV/AEUV, Art. 49 AUEV Rn. 20.
  • 6. EuGH NJW 1996, 505 Rn. 83 f.
  • 7. M. Franzen in: Streinz EUV/AEUV, Art. 45 AUEV Rn. 93.