Unterstützt von unserer Partnerkanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht
Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis:
Ergeben sich für beide Vertragsparteien jeweils aus § 611 a BGB i.V.m. Arbeitsvertrag.
Arbeitnehmer = Arbeitspflicht § 611a Abs. 1 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag
- Nach § 614 BGB ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig.
- § 613 BGB Arbeitsleistung ist eine höchstpersönliche Pflicht
Arbeitgeber = Vergütungspflicht § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag.
Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis:
Den Arbeitnehmer treffen Nebenleistungspflichten und allgemeine Rücksichtnahmepflichten. Weiterhin hat er auch Treuepflichten, die sich allgemein aus dem Arbeitsvertrag ergeben i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB:
- Verschwiegenheitspflicht § 17 UWG
- Schmiergeldverbot §§ 298 ff. StGB
- Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Eigentum des Arbeitgebers (insbesondere Arbeitsmaterial)
- Wettbewerbsverbot §§ 60, 61 HGB
- Pflicht zur Unterlassung von Anzeigen des Arbeitgebers, wenn diese leichtfertig oder in Schädigungsabsicht erfolgen.
Den Arbeitgeber treffen Fürsorgepflichten, die sich aus dem allgemeinen Grundsatz der §§ 618 Abs. 1, 619 BGB, aber auch aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ergeben können. Zahlreiche Nebenpflichten des Arbeitgebers sind auch in weiteren Gesetzen normiert, wie z.B.:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Pflicht zur Gleichbehandlung (§ 7 AGG; § 612 a BGB; § 45 Abs. 2 TZBfG; § 75 BetrVG; § 164 Abs. 2 SGB IX)
- sozialer Arbeitsschutz (insbesondere ArbZG; JArbSchG; MuSchG, SGB IX)
- Pflicht zur Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
- Pflicht zum Schutz des Arbeitnehmers vor Gefahren am Arbeitsplatz (Leben, Gesundheit, Eigentum)
- Pflicht zur Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften
- Pflicht zur Zeugniserteilung § 630 BGB
Rechte des Arbeitnehmers:
- Anspruch (und Klage) auf Erfüllung
- Allgemeiner Beschäftigungsanspruch, es sei denn, die Beschäftigung ist unzumutbar (Auftragsmangel) sowie Weiterbeschäftigungsanspruch bei offensichtlicher Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vgl. § 102 Abs. 5 BetrVG
- Schutz des Vergütungsanspruchs, §§ 850-850k ZPO; 400 BGB; 394 S. 1 BGB
- Anspruch auf Erfüllung von Arbeitgebernebenpflichten, soweit selbstständig einklagbare Nebenpflicht
- Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen § 3 BUrlG
- Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte
- Schadensersatzansprüche -> Hier auch insbesondere Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Schadenersatzansprüchen Dritter
- Kündigung
Rechte des Arbeitgebers:
- Anspruch (und Klage) auf Erfüllung
- Entfall der Vergütungspflicht und Zurückbehaltungsrechte
- Ansprüche bei Schlechtleistung, §§ 280 Abs. 1, 619a BGB
- Unterlassungsansprüche bei Verletzung von Nebenpflichten durch den Arbeitnehmer, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog
- Rückzahlung von Arbeitsentgelt bei Überzahlung, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
- Abmahnung
- Kündigung