Unterstützt von unserer Partnerkanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht
Für beide Vertragsparteien des Arbeitsvertrags besteht die Möglichkeit sich vom Vertragsverhältnis zu lösen. Nachfolgend wird auf die jeweiligen Beendigungsmöglichkeiten eines Arbeitsverhältnisses unter Darstellung der einzelnen Prüfungsschemata und den jeweiligen Problemen eingegangen. Dabei gilt es einseitige und vereinbarte Beendigungsgründe zu unterscheiden.
Einseitige Beendigungsgründe
- Anfechtung, §§ 119 ff., 142 Abs. 1 BGB
- Ordentliche Kündigung, §§ 620 Abs. 2, 622, 623 BGB
- Außerordentliche Kündigung, §§ 623, 626 BGB
- Beendigungserklärung oder Lossagung von einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis über § 626 Abs. 1 BGB analog oder § 123 BGB
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts auf Antrag einer Partei, § 9 KSchG
Vereinbarte Beendigungsgründe
- Befristung, § 3 Abs. 1 S. 2 TzBfG
- Auflösende Bedingung z.B. Erreichen des Rentenalters §§ 15 Abs. 3, 21 TzBfG
- Aufhebungsvertrag, §§ 241, 311 Abs. 1, 623 BGB