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Hier ist zwischen Personen- und Sachschäden zu differenzieren.
Personenschäden:
- Der Arbeitnehmer ist gemäß §§ 26 ff. SGB VII weitgehend durch eine Unfallversicherung abgesichert. Mögliche Unfallversicherungsträger sind in den §§ 114 ff. SGB VII aufgeführt wie die Berufsgenossenschaft, der Bund und die Länder sowie Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände.
- Bei Fahrlässigkeit erfolgt eine Freistellung des Arbeitgebers gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII, sofern der Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Beachte auch hier den Ersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers nach §§ 110, 113 SGB VII.
- Der Arbeitgeber haftet nur bei vorsätzlich verursachten Personenschäden persönlich nach § 280 Abs. 1 BGB oder §§ 823 ff. BGB.
Sachschäden:
- Verschuldenshaftung nach §§ 280 ff. BGB oder §§ 823 ff. BGB
- Ohne Verschulden hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 670 BGB analog nur den Schaden als Aufwendung zu ersetzen, der nicht bereits abgegolten ist (sog. arbeitsadäquater Schaden)
und sich nicht als Realisierung eines Lebensrisikos aus dem Lebensbereich des Arbeitnehmers darstellt.
U. Preis in: ErfK/ArbR, § 619a BGB Rn. 77ff.
Anspruch auf Aufwendungsersatz der Sachschäden gemäß § 670 BGB analog
- Planwidrige Regelungslücke: Es existiert keine gesetzliche Regelung für Sachschäden des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber ersetzt werden sollen.
- Vergleichbare Interessenlage: Wegen der Gleichartigkeit der Tätigkeiten beim Auftrag und beim Arbeitsvertrag liegt sie trotz Entgeltlichkeit vor, da beim Arbeitsverhältnis nicht alle Aufwendungen des Arbeitnehmers durch das Entgelt abgegolten werden.
- Getätigte Aufwendungen: Grundsätzlich sind Aufwendungen nur freiwillige Vermögensopfer, die zum Zwecke der Geschäftsbesorgung tatsächlich gemacht werden
F. Schäfer in: MünchKomm BGB, § 670, Rn. 8. .
Problem: Sachschäden
Nicht jeder Sachschaden ist als Aufwendung ersatzfähig. Ausgeschlossen ist der „arbeitsadäquate Schaden“, wie die Abnutzung von Kleidern und Schuhen. Bei sonstigen Schäden kommt es darauf an, ob der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers entstanden ist oder ob der Schaden zum Lebensbereich des Arbeitnehmers gehört.
Problem: KraftwagenLAG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2014 – 12 Sa 617/14 (NZA-RR 2015, 219); BAG Urt. v. 14. 12. 1995,
NZA 1996, 417 (NZA-RR 2005, 64).
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt wurde. Dies ist der Fall, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit die Unfallgefahr tragen müsste. Dann kann der Arbeitgeber nicht das Schadensrisiko auf den Arbeitnehmer abwälzen. Umgekehrt soll auch der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt sein, als bei der Beschädigung betriebseigener Arbeitsmittel. Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfang bestehen, wie der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Mittel hinzunehmen hatte.
Problem: Ersatz des Rückstufungsschadens
Kein Ersatz bei einem Unfall mit dem eigenen Pkw, da über eine Kilometerpauschale die laufenden Betriebskosten abgegolten werden.