7. Kündigungsschutz bestimmter Personengruppen

Mit der Unterstützung von KLIEMT.Arbeitsrecht

Für bestimmte Personengruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz, den es zu beachten gilt.

  • Schwerbehinderte Menschen, § 168 SGB IX: Zustimmung des Integrationsamtes; Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz der Schwebehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt.1 Einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes hat der Schwerbehinderte jedoch nicht.2
  • Mutterschutz, § 17 MuSchG
  • Arbeitnehmer in Elternzeit, § 18 BEEG
  • Datenschutzbeauftragte, § 6 Abs. 4 BDSG
  • Mitglieder und Wahlbewerber der Betriebsverfassungsorgane, § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG
  • Pflegende iSd § 7 Abs, 1 PflegeZG, § 5 PflegeZG
  • 1. F. Zundel NJW 2020, 134.
  • 2. BAG NJW 2019, 3538.