Mit der Unterstützung von KLIEMT.Arbeitsrecht
Für bestimmte Personengruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz, den es zu beachten gilt.
- Schwerbehinderte Menschen, § 168 SGB IX: Zustimmung des Integrationsamtes; Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz der Schwebehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt.1 Einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes hat der Schwerbehinderte jedoch nicht.2
- Mutterschutz, § 17 MuSchG
- Arbeitnehmer in Elternzeit, § 18 BEEG
- Datenschutzbeauftragte, § 6 Abs. 4 BDSG
- Mitglieder und Wahlbewerber der Betriebsverfassungsorgane, § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG
- Pflegende iSd § 7 Abs, 1 PflegeZG, § 5 PflegeZG