II. Form des Arbeitsvertrages

Unterstützt von unserer Partnerkanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht

Der Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formlos vereinbart werden. Allerdings sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind die nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-10 NachwG aufgeführten Merkmale aufzunehmen.

Folge des Verstoßes gegen § 2 NachwG ist hingegen nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Kommt es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu Streitigkeiten besteht mangels Nachweisbarkeit der tatsächlich getroffenen Vereinbarungen eine Beweislastumkehr i.d.R. zu Lasten des Arbeitgebers.

So kann sich der Arbeitgeber ggf. nicht auf die in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelten Ausschlussfristen – z.B. zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis – berufen, weil er es unterlassen hat, in einem schriftlichen Arbeitsnachweis auf die Anwendbarkeit des Tarifvertrages hinzuweisen. 1

Ausnahmen

Schriftform bei

  • Berufsausbildungsverträge § 11 BBiG
  • Befristungsabrede § 14 Abs. 4 TZBfG
  • Tarifvertrag schreibt für Arbeitsverträge Schriftform vor

    Beachte: Hier ist die Bedeutung der Schriftform durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln:

    • konstitutiv: Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung
    • deklaratorisch: Schriftform dient Beweiszwecken (Arbeitsvertrag selbst auch mündlich geschlossen wirksam)
  • 1. BAG, Urt. v. 17.04.2002 – 5 AZR 89/01.