Schema zur Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB
I. Negative Publizität, § 15 I HGB
Schutz des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen
1. Voraussetzungen
a) Einzutragende (eintragungspflichtige) Tatsache
b) Nichtbekanntmachung oder Nichteintragung
c) Abstrakter guter Glaube
fehlt bei positiver Kenntnis
d) Handeln im geschäftlichen Verkehr
(-) bei §§ 823 ff. BGB
2. Rechtsfolge
Dritte kann sich auf § 15 I HGB berufen und hat dabei ein Wahlrecht („Rosinentheorie“), ob er sich auf die wahre oder auf die scheinbare Tatsache beruft.
Problematisch ist der Fall, ob das Wahlrecht auch innerhalb desselben Anspruchs besteht. Der BGH lässt dies zu, die h.L. verneint dies, Arg. rechtsmissbräuchlich.
II. Positive Publizität, §§ 15 II, III HGB
1. Einzutragende Tatsache
2. Unrichtige Bekanntmachung
P: Analogie auch für unrichtige Eintragung
3. Kein abstrakter guter Glaube bei positiver Kenntnis
4. Veranlasserprinzip
Inanspruchgenommener muss Eintragungsantrag selbst gestellt und zurechenbar veranlasst haben.
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