Schema zum Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung bei der Grundschuld, § 1147 iVm. § 1192 I BGB

I. Anspruchsteller = Inhaber der Grundschuld

1. Dingliche Einigung §§ 873 I, 1191 BGB

2. Eintragung der Grundschuld im Grundbuch

3. Briefübergabe (bei Briefgrundschuld)

4. Einigsein

5. Berechtigung des Verfügenden

Gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB möglich

II. Anspruchsgegner = Eigentümer

III. Durchsetzbarkeit

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