Geschütztes Rechtsgut: Staatliche Rechtspflege
Merke: Die Aussagedelikte sind abstrakte…
Schema zum Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung bei der Grundschuld, § 1147 iVm. § 1192 I BGB
I. Anspruchsteller = Inhaber der Grundschuld
1. Dingliche Einigung §§ 873 I, 1191 BGB
2. Eintragung der Grundschuld im Grundbuch
3. Briefübergabe (bei Briefgrundschuld)
4. Einigsein
5. Berechtigung des Verfügenden
Gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB möglich
II. Anspruchsgegner = Eigentümer
III. Durchsetzbarkeit
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