Schema zum Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des EuGH: Prinzip der Spezialzuständigkeit, Art. 267 AEUV

II. Vorlageberechtigung

Gericht eines Mitgliedsstaats, Art. 267 II AEUV

III. Vorlagegegenstand

1. Frage der Auslegung des primären Unionsrechts, Art. 267 Ia AEUV

2. Frage der Gültigkeit des sekundären Unionsrechts

3. Frage der Auslegung des sekundären Unionsrechts

IV. Entscheidungserheblichkeit, Art. 267 II AEUV

Ergebnis des Ausgangsverfahrens muss von Antwort auf Vorlagefrage abhängen.

V. Klärungsbedürftigkeit

Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts und kein Versäumnis einer offensichtlich möglichen Nichtigkeitsklage durch Partei des Ausgangsverfahrens.

VI. Geeignete Formulierung

VII. Vorlagepflicht (Sonderfall)

1. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in Verfahren vor letztinstanzlichem Gericht, Art. 267 III AEUV

2. Besondere Gründe der Sicherung der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts

B. Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH

I. Bei Auslegungsfrage

abstrakte Auslegung der vorgelegten Normen

II. Bei Gültigkeitsfrage

Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des vorgelegten Rechtsaktes bzw. der einzelnen vorgelegten Norm.

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