Schema zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch
I. Anspruchsgrundlage
gewohnheitsrechtlich anerkannt; Herleitung aus den Grundrechten, Art. 20 Abs. 3 GG; § 1004 BGB analog
1. Voraussetzungen
a) Eingriff durch zukünftiges hoheitliches Handeln in ein subjektives geschütztes Rechtsgut
Der hoheitliche Eingriff muss ein subjektives öffentliches Recht verletzen, insb. Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts
b) Kausalität des hoheitlichen Handelns für den Eingriff
d.h. der Eingriff muss unmittelbare kausale Folge des Handelns sein, mittelbare Folge nicht ausreichend
c) Erstbegehungsgefahr
d.h. wenn die Gefahr der Vornahme einer erstmaligen zukünftigen Handlung besteht
d) Rechtswidrigkeit des Eingriffs
d.h. es darf keine Duldungspflicht bestehen und der Eingriff darf nicht von der Rechtsordnung gedeckt sein (durch o. aufgrund eines Gesetzes)
2. Rechtsfolge
Unterlassen des erstmaligen hoheitlichen Handelns
II. Geltendmachung
Der vorbeugende Unterlassungsanspruch ist vor den Verwaltungsgerichten im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.
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