Schema zur Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung, § 812 I S. 2, 2. Alt BGB

Nach der condictio ob rem kann eine Leistung zurückgefordert worden, wenn ein bezweckter - aber nicht Inhalt des Geschäfts gewordener Erfolg - nicht eingetreten ist.

I. § 812 I S. 2, 2. Alt BGB

1. Etwas erlangt

Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen, der anzunehmen ist, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners verbessert hat.

2. durch Leistung des Gläubigers

Anderer Zweck als die Erfüllung einer Verbindlichkeit; die Vereinbarung dieses Zwecks ist Inhalt des Rechtsgeschäfts

3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs

II. Ausschluss

1. § 815 BGB

2. § 817 S. 2 BGB

III. Rechtsfolgen

1. Herausgabe des Erlangten

2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 I BGB

3. ggf. Wertersatz, § 818 II BGB

4. ggf. verschärfte Haftung

IV. Erlöschen

1. Entreicherung, § 818 III BGB

2. Allgemeine Gründe

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