Schema zur Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung, § 812 I S. 2, 2. Alt BGB
Nach der condictio ob rem kann eine Leistung zurückgefordert worden, wenn ein bezweckter - aber nicht Inhalt des Geschäfts gewordener Erfolg - nicht eingetreten ist.
I. § 812 I S. 2, 2. Alt BGB
1. Etwas erlangt
Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen, der anzunehmen ist, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners verbessert hat.
2. durch Leistung des Gläubigers
Anderer Zweck als die Erfüllung einer Verbindlichkeit; die Vereinbarung dieses Zwecks ist Inhalt des Rechtsgeschäfts
3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs
II. Ausschluss
1. § 815 BGB
2. § 817 S. 2 BGB
III. Rechtsfolgen
1. Herausgabe des Erlangten
2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 I BGB
3. ggf. Wertersatz, § 818 II BGB
4. ggf. verschärfte Haftung
IV. Erlöschen
1. Entreicherung, § 818 III BGB
2. Allgemeine Gründe
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