Schema zum Ehevertrag, §§ 1408 ff. BGB
I. Allgemeines zum Ehevertrag
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln und dabei auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern, § 1410 I BGB. Der Ehevertrag muss dabei bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, § 1410 BGB.
II. Inhaltliche Grundlagen
Die Ehegatten können durch den Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren oder einen Wahl-Güterstand wählen. Hierzu zählen:
1. Gütertrennung, § 1414 BGB
Eine Gütertrennung liegt vor, wenn die Ehegatten durch den Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben, sofern sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird. Bei einer Gütertrennung bleiben die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten über ihre vor und während der Ehe erworbene Sachen unberührt; ein Ausgleich findet bei Beendigung der Ehe nicht statt.
2. Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB
Die Ehegatten können auch eine Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag begründen, § 1415 BGB. Die Vermögensverteilung in einer Gütergemeinschaft wird getrennt in das Gesamtgut (§ 1415 BGB), das Sondergut für jeden Ehegatten (§ 1417 BGB) sowie das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).
3. Mischformen
Die Ehegatten können in dem Ehevertrag einzelne gesetzliche Regelungen über die Güterstände abdingen. Weiterhin kann durch § 1519 BGB auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft begründet werden.
III. Nichtigkeit
1. Formnichtigkeit nach § 125 BGB i.V.m. § 1410 BGB
2. Nichtigkeit nach §§ 134, 138, 242 BGB
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