E. Kündigungsbutton, gem. § 312k BGB (ab 01.07.2022)

Der ab dem 01.07.2022 in Kraft tretende § 312k BGB sieht gem. Absatz 1 vor, dass für Verbraucherverträge, die auf die Begründung entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse gerichtet sind und im elektronischen Geschäftsverkehr, d.h. auf einer Webseite online abgeschlossen werden können, künftig auch online ordentlich oder außerordentlich kündbar sein müssen. Wichtig ist dabei, dass allein die Möglichkeit eines Vertragsschlusses auf einer Webseite genügt, um den Anwendungsbereich des § 312k BGB zu eröffnen. Nicht von der Pflicht des § 312k BGB erfasst, sind gewährleistungsrechtliche Kündigungen oder andere Rechte der Vertragsbeendigungen. Der § 312k BGB gilt ebenfalls nicht für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist und in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen gem. § 312k I S. 2 BGB.

Der § 312k II BGB (unbedingt lesen!) konkretisiert sehr genau, wie diese Kündigungsmöglichkeit ausgestaltet sein muss. Zum Beispiel muss dem Verbraucher eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung gestellt werden, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Webseite des Vertragspartners platziert sowie ständig verfügbar ist. Auch muss die Schaltfläche gut lesbar und eindeutig formuliert sein. Es handelt sich im Grunde um die Gestaltung eines zum Bestellbutton gem. § 312j BGB spiegelbildlichen „Kündigungsbutton“. Dieser Kündigungsbutton ist als zusätzliche Erleichterung einer Kündigung gedacht, d.h. die Online-Schaltfläche darf nicht zur Beschränkung oder Ausschluss einer Kündigung auf anderem Wege führen.

Dem Verbraucher muss nach § 312k III BGB weiter die Möglichkeit gegeben werden, den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern zu können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Bestätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Der Unternehmer hat gem. § 312k IV S. 1 BGB den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es greift insofern eine (widerlegbare) Vermutung des unmittelbaren Zugangs nach Betätigen der Schaltfläche nach § 312k IV S. 2 BGB.

Hat der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angegeben, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beendet werden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gem. § 312k V BGB.

Verletzt der Vertragspartner die Pflicht nach § 312k BGB, resultiert nach § 312k VI BGB die Möglichkeit des Verbrauchers, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.