J. Abweichende Vereinbarungen, § 327s BGB

Nach § 327s I BGB kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher berufen, sofern sie zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften der §§ 327 ff. BGB abweicht. Es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produktes getroffen. Aus dem Absatz 1 folgt der Grundsatz, dass ein Haftungsausschluss nicht möglich sein soll, doch werden dem Verbraucher die Geltendmachung der Ansprüche auch nicht aufgezwungen, sodass sich die Parteien nach erfolgter Mängelanzeige einvernehmlich unter Vereinbarung eines Haftungsausschlusses einigen können. Der Absatz 2 bezieht sich auf Vereinbarungen über die Änderung des digitalen Produktes nach § 327r BGB. Hier gilt insoweit das zum Absatz 1 Gesagte.

Der in § 327s I, II BGB verankerte Grundsatz wird zusätzlich durch den § 327 III BGB bestärkt, der die §§ 327 ff. BGB auch bei möglichen Umgehungsgeschäften für anwendbar erklärt, z. B. bei ganz kreativen Vertragsgestaltungen und neuen Bezeichnungen durch den Unternehmer. Abschließend stellt der § 327s IV BGB klar, dass ein Schadensersatz ausgeschlossen werden kann und insoweit die § 327s I und II BGB keine Anwendung finden. Es ist aber der § 309 Nr. 7 BGB nach wie vor zu berücksichtigen.