E. Vertragsbeendigung, §§ 327i Nr. 2, 1. Var., 327m BGB

Die Vertragsbeendigung ist im Sinne eines Oberbegriffes für den Rücktritt und im Falle eines Dauerschuldverhältnisses für die Kündigung zu verstehen und ergibt sich aus der Gleichstellung der einmaligen mit der dauerhaften Bereitstellung.

I. Voraussetzungen

Die Vertragsbeendigung ist gem. § 327m I BGB in den dort genannten Fällen von Nr. 1 bis 6 unter Beachtung der Voraussetzungen des § 327o I BGB möglich. Nach § 327o I S. 1 BGB erfolgt die Beendigung des Vertrages durch formlose Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Sie muss lediglich den Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung des Vertrages zum Ausdruck bringen.
Die in § 327l I BGB genannten Fälle knüpfen nach Nr. 1 an die unmögliche Nacherfüllung bzw. unverhältnismäßigen Kosten für den Unternehmer nach § 327l II BGB an. Die Nr. 2 knüpft an den § 327l I BGB an und nimmt eine Beendigungsmöglichkeit bei nicht fristgerechter Nacherfüllung an. Die Nr. 3 knüpft an die erstmalige erfolglose Nacherfüllung an. Dabei ist es unerheblich, ob der bisherige Mangel nur fortbesteht bzw. nicht behoben werden konnte oder ein neuer Mangel durch den Nacherfüllungsversuch eingetreten ist. Nach der Nr. 4 ist eine Beendigung möglich, wenn ein schwerwiegender Mangel vorliegt und eine Beendigung nach Abwägung der Interessen gerechtfertigt erscheint. Die Nr. 5 erfasst die Fälle der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung seitens des Unternehmers, unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt ist oder nicht. Es ist zu beachten, dass in den Fällen einer berechtigten Verweigerung es idR jedoch nicht zur Anwendung des § 327m I Nr. 5 BGB kommt, sondern der Nacherfüllungsanspruch bereits über den § 327 l II BGB ausgeschlossen ist und damit ein Fall des § 327m I Nr. 1 BGB gegeben ist. Abschließend erfasst die Nr. 6 die Fälle, in denen es offensichtlich ist, dass der Unternehmer die Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß vornehmen wird. Für diese Fälle bedarf es folglich nicht einmal mehr eines kommunikativen Aktes iFe Verweigerung des Unternehmers. IdR wird die Nr. 6 jedoch kaum Relevanz haben, da durch die Mängelanzeige automatisch eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird, sodass bei dessen erfolglosem Verstreichen bereits ein Fall der Nr. 2 gegeben wäre.

Der § 327m II S. 1 BGB normiert einen Ausschluss für die Beendigung des Vertrages, wenn der Mangel unerheblich ist, sofern es sich gem. § 327m II S. 2 BGB nicht um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt, bei dem der Verbraucher mit personenbezogenen Daten „bezahlt“ hat, gem. § 327 III BGB.

II. Lösen vom gesamten Vertrag, § 327m IV, V BGB

Bei einem Paketvertrag gem. § 324a I BGB kann der Verbraucher sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrages vom Vertrag lösen gem. § 327m IV BGB, sofern die Voraussetzungen des § 327m I BGB gegeben sind und er an dem anderen Teil des Paketvertrages ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Ein Ausschluss gilt nach § 327m IV S. 2 BGB, sofern der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst darstellt.

Bei einem Vertrag gem. § 327a II BGB über digitale Produkte kann der Verbraucher sich nach § 327m V BGB ebenfalls vom gesamten Vertrag lösen, wenn die Voraussetzungen des § 327m I BGB gegeben sind und sich die Sache aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht mehr zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Aber Vorsicht, denn der § 327m V BGB erfasst ausschließlich den § 327a II BGB nicht den Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen nach § 327a III BGB.

III. Rechtsfolgen

1. Verträge über einmalige Bereitstellung digitaler Produkte

Nach Beendigung des Vertrages bei einmaliger Bereitstellung digitaler Produkte hat der Unternehmer gem. § 327o II S. 1 BGB die vom Verbraucher erhaltene Zahlung zurück zu gewähren und für noch nicht erbrachte Leistungen erlischt der Anspruch auf Zahlung nach § 327o II S. 2 BGB.
Dem Verbraucher steht insoweit ein (eigenständiger) Anspruch nach § 327o II S. 1 BGB zu der sich gem. § 327o IV BGB nach § 327n IV S. 2 - 5 BGB richtet. Die Rückzahlung hat demnach unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, wobei die Frist mit Zugang der Erklärung nach § 327o I S. 1 BGB beginnt. Der Unternehmer hat gem. § 327n IV S. 4 BGB dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Verbraucher bei der Bezahlung verwendet hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen. Die Aufwendungen der Rückabwicklung hat insoweit der Unternehmer gem. § 327n IV S. 5 BGB zu tragen.

2. Verträge über dauerhafte Bereitstellung digitaler Produkte

Für die Beendigung des Vertrages bei dauerhafter Bereitstellung ist der § 327o II S. 2 BGB ebenfalls anwendbar, jedoch mit der Besonderheit, dass nicht allein der Zahlungsanspruch für noch nicht erbrachte Leistung entfällt, sondern auch für die bereits erbrachten Leistungen entfällt, die innerhalb des Bereitstellungszeitraums erbracht wurden, während das digitale Produkt mangelhaft war, gem. § 327o III S. 1 BGB. Der Rückzahlungsanspruch bezieht sich auf den Zeitraum, in dem das Produkt mangelhaft war, unabhängig davon, ob der Mangel den Nutzen tatsächlich beeinträchtigt hat. Der gezahlte Preis ist gem. § 327o III S. 2 BGB dem Verbraucher zurückzuzahlen. Auch hier richtet sich die Ausgestaltung gem. § 327 IV BGB nach den § 327n IV S. 2 - 5 BGB. Der Verbraucher hat nach Aufforderung des Unternehmers die Pflicht, die Rücksendung eines vom Unternehmer bereitgestellten körperlichen Datenträgers spätestens 14 Tage nach Vertragsbeendigung vorzunehmen, gem. § 327o V S. 1 BGB. Nach § 327o V S. 2 BGB trägt der Unternehmer hierfür die Kosten.

3. Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung

Nach Beendigung des Vertrages darf der Verbraucher das digitale Produkt nicht weiter benutzen oder Dritten zur Verfügung stellen, gem. § 327p I S. 1 BGB. Der Unternehmer ist gem. § 327p I S. 2 BGB berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Ebenso darf der Unternehmer die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen, gem. § 327p II S. 1 BGB. Ausnahmen, in denen der Unternehmer die Inhalte weiter nutzen darf, regelt der § 327p II S. 2 BGB. Weiter hat der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte iSd § 327p II S. 1 BGB bereitzustellen, gem. § 327p III S. 1 BGB. Dabei sind Inhalte nach § 327p II S. 2 Nr. 1 - 3 BGB davon ausgenommen, da hier eine Rückübertragung idR ohnehin unmöglich sein wird. Relevant wird die Rückübertragung folglich idR nur bzgl. der Nr. 4. Der Nr. 4 erfasst die Fälle, in denen Inhalte vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können. Nach § 327p III S. 3 BGB sind die Inhalte dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen.