F. Minderung, §§ 327i Nr. 2, 2. Alt., 327n BGB

Der Verbraucher kann gem. §§ 327i Nr. 2, 2. Alt. iVm 327n BGB statt den Vertrag nach § 327m BGB zu beenden, den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern und das mangelhafte digitale Produkt behalten. Es müssen demnach die Voraussetzungen der Vertragsbeendigung gem. § 327m I BGB vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 327n I BGB „statt“. Die Erklärung richtet sich gem. § 327n I S. 3 BGB entsprechend nach dem § 327o I BGB.

Die Berechnung erfolgt gem. § 327n II S. 1 BGB und entspricht damit der aus § 441 III BGB bekannten Formel. Eine Ausnahme gilt nach § 327n II S. 2 BGB für Verträge über eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Produkte. Gegebenenfalls kann gem. § 327n III BGB auch eine Schätzung erfolgen. Die Rückzahlung hat nach § 327n IV BGB zu erfolgen.

Selbsterklärend ist eine Minderung nach §§ 327i Nr. 2, 2. Alt., 327n BGB nicht möglich, wenn der Verbraucher statt eines Entgelts ausschließlich personenbezogene Daten bereitgestellt hat.