Teil 1 – Das Haftungssystem im allgemeinen Schuldrecht

Die §§ 327e ff. BGB sehen erstmals ein eigenständiges Mängelhaftungssystem im Schuldrecht AT vor. Sie sollen für alle Vertragstypen gelten, in denen digitale Inhalte oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Damit verdrängen sie als leges speciales die allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff. BGB in Fällen der Leistungsstörung innerhalb eines Vertrages, der die Bereitstellung von digitalen Produkten vorsieht.