Eine weitere Besonderheit bei digitalen Produkten liegt in ihrer schnellen Weiterentwicklung und dem ständigen Fortschritt, dem sie unterliegen. Natürlich unterliegen alle Waren dem ständigen Fortschritt, aber bei digitalen Produkten, vor allem, wenn diese dauerhaft bereitgestellt werden, können sich Probleme bzgl. ihrer Nutzbarkeit ergeben. Diesen Problemen begegnet nun der § 327r BGB.
Nach § 327r I BGB darf der Unternehmer bei einer dauerhaften Bereitstellung Änderungen des digitalen Produkts nur zugunsten des Verbrauchers vornehmen, wenn sie über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e II, III, § 327f BGB erforderlichen Maß hinausgehen, d.h. über die Aktualisierungspflicht hinaus, sofern der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und ein triftiger Grund dafür enthält (Nr. 1), dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen (Nr. 2) und der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird (Nr. 3). Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Der § 327r II BGB erfasst die Fälle, in denen eine Änderung des digitalen Produkts die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher beeinträchtigt. Nach dem Absatz 2 darf der Unternehmer eine Änderung nur vornehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 327r I BGB vorliegen und der Unternehmer darüber hinaus den Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert hat, gem. § 327r II S. 1 BGB. Der § 327r II S. 2 BGB normiert weiter, welche Angaben die Information beinhalten muss. Eine Ausnahme vom § 327r II S. 1 BGB regelt der § 327r II S. 3 BGB für den Fall, dass die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.
In den Fällen einer nachteiligen Änderung nach § 327r II S. 1 BGB sieht der § 327r III S. 1 BGB die Möglichkeit einer unentgeltlichen Vertragsbeendigung innerhalb von 30 Tagen vor. Die Frist beginnt gem. § 327r III S. 2 BGB mit dem Zugang der Information nach § 327r II S. 1 und S. 2 BGB zu laufen. Findet die Änderung nach Zugang der Information statt, tritt insoweit an die Stelle des Zeitpunkts des Zugangs der Information, der Zeitpunkt der Änderung. Die Folgen richten sich gem. § 327r V BGB nach den §§ 327o, 327p BGB.
Einen Ausschluss regelt der § 327r IVBGB für den Fall, dass eine Beeinträchtigung nur unerheblich ist (Nr. 1) oder dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte digitale Produkt und die Nutzbarkeit des unveränderten digitalen Produkts weiterhin ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben kann (Nr. 2).