Die Änderung bzw. Aufnahme eines Abtretungsverbots folgt nicht aus der Umsetzung einer Richtlinie, sondern aufgrund des deutschen Gesetzes für faire Verbraucherverträge.

I. §§ 308 Nr. 9, 310 I S. 1 und S. 2 BGB (seit 01.10.2021)

Die §§ 308 Nr. 9, 310 I S. 1 und S. 2 BGB verbieten eine benachteiligte Abtretungsklausel in AGB. Bisher unterlag ein formularvertragliches Abtretungsverbot nur der Inhaltskontrolle nach § 307 I S. 1 BGB. Nach diesem war ein solches nur unwirksam, wenn entweder kein berechtigtes Interesse des Verwenders am Ausschluss der Abtretbarkeit bestand oder eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergab, dass das grds. schützenswerte Interesse des Verwenders das Interesse des Vertragspartners an der Abtretbarkeit nicht überwog. Dies galt ebenso für AGB, die zwar kein Abtretungsverbot vorsahen, jedoch einen Zustimmungsvorbehalt regelten.

Der § 308 Nr. 9 BGB regelt nun ein neues Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeiten. Dieser gilt gem. § 310 I S. 1 BGB nicht für Verträge zwischen Unternehmern. Nach dem § 308 Nr. 9 BGB ist eine AGB unwirksam, wenn durch diese die Abtretbarkeit eines Anspruchs des Vertragspartners gegen den Verwender ausgeschlossen oder beschränkt wird, sofern es sich um einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender handelt (lit. a) oder auf ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, bei dem der Verwender kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss hat (lit. b, aa) oder berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen (lit. b, bb).
Eine mögliche Ausnahme des Klauselverbots nach § 308 Nr. 9 lit. a BGB für Ansprüche aus Zahlungsdienstrahmenverträge nach § 308 Nr. 9, 2. HS BGB ist entsprechend zu beachten. Weiter regelt der zweite Halbsatz eine Ausnahme bzgl. Ansprüche auf Versorgungsleistungen.

Während der § 308 Nr. 9 lit. b BGB im Grunde der bisherigen Rechtsprechung entspricht, ist die Unwirksamkeit eines formularvertraglichen Abtretungsverbotes nach § 308 Nr. 9 lit. a BGB wirklich neu. Hintergrund der neuen Regelung sind z. B. Legal-Tech-Unternehmen, die auch kleinste Geldforderungen für Verbraucher gerichtlich durchsetzen. Das bekannteste Beispiel ist wohl Flightright. Diese setzen Ansprüche von Fluggästen gegen eine Fluggesellschaft bei Verspätung ihrer Flieger durch. Gem. dem § 308 Nr. 9 lit. a BGB können Unternehmen diese möglichen Forderungen der Verbraucher gegen den Verwender nicht mehr in formularvertraglichen Klauseln als unabtretbar vereinbaren. Das hat zur Folge, dass die Verbraucher, die sich oft scheuen, solche meist unstreitig bestehenden – aber idR geringen – Forderungen selbst gerichtlich durchsetzen müssen, können diese nunmehr an Inkassounternehmen wie z. B. Flightright abtreten.

II. § 309 Nr. 9 b) und c) BGB (ab 01.03.2022)

Der § 309 Nr. 9 BGB betrifft Dauerschuldverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder der regelmäßigen Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender. Der § 309 Nr. 9 lit. a BGB wurde nicht geändert, sodass weiterhin eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren grundsätzlich vereinbart werden kann. Durch die Änderung wird jedoch eine stillschweigende Vertragsverlängerung von Dauerschuldverhältnissen künftig nur noch dann erlaubt sein, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung – des sich bereits verlängerten Vertrages – jederzeit mit Monatsfrist möglich ist, § 309 Nr. 9 b) BGB. Zudem wird die einzuräumende Kündigungsfrist, um eine Verlängerung eines befristeten Vertrages zu verhindern, von derzeit drei Monaten auf einen Monat verkürzt, § 309 Nr. 9 c) BGB.

Problem: Behandlung von Altverträgen
Es stellt sich nun das Problem der Behandlung von Altverträgen, d.h. Verträgen, die vor dem 01.03.2022 vereinbart wurden, aber dessen Vertragslaufzeit über den 01.03.2022 hinausgeht. Nach Art. 229 § 60 S. 2 EGBGB ist der § 309 BGB a.F. auf Verträge, die vor dem 01.03.2022 geschlossen werden weiterhin anzuwenden.

Ein Problem könnte sich ergeben, wenn ein vor dem 01.03.2022 geschlossener Vertrag eine automatische Verlängerung ab dem 01.05.2022 auf bestimmte Zeit vorsieht. Nun ist die Frage, ob sich die Verlängerung auch nach dem § 309 BGB a.F. bestimmt, weil der Vertrag vor dem 01.03.2022 geschlossen wurde oder, ob der § 309 BGB n.F. anzuwenden ist, weil die Verlängerung nach dem 01.03.2022 erfolgt.

Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht geregelt. Nach der bisherigen Rechtsprechung, die auch für diese Fälle heranzuziehen ist, liegt in einer automatischen Vertragsverlängerung kein neuer Vertragsschluss durch fingierte Willenserklärung iFd Schweigens. Zum einen wäre dies nämlich nach § 308 Nr. 5 BGB unzulässig und zum anderen wird die Verlängerung des Vertrages bereits iRd Abschlusses des Vertrages mit vereinbart. Hierfür sprechen auch Gründe des Vertrauensschutzes. Der Verbraucher hätte in der dreimonatigen Frist gem. § 309 Nr. 9 lit. c BGB kündigen können, sodass er weniger schutzwürdig erscheint. Zum anderen kann der Unternehmer darauf vertrauen, dass sich der Vertrag unter den vereinbarten Voraussetzungen auf die ebenfalls vereinbarte Dauer verlängert.

Im Ergebnis sind demnach alle vor dem 01.03.2022 geschlossenen Verträge, unabhängig davon, wann die Verlängerung stattfindet, nach dem § 309 BGB a.F. zu beurteilen.

Dieser Grundsatz gilt auch für eine nach 01.03.2022 erfolgende Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, sofern der Vertrag vor dem 01.03.2022 geschlossen wurde. Es bleibt aufgrund des Abschlussdatums des Vertrages vor dem 01.03.2022 daher bei der Anwendung des § 309 BGB a.F.