I. Primärpflichten

Die Leistungspflicht liegt gem. § 327b I BGB in der Bereitstellung der digitalen Produkte. Die Besonderheit liegt in der Leistungszeit des § 327b II BGB, der lex specialis zu den §§ 269, 271 BGB ist. Vorrangig gilt die individuell vereinbarte Leistungszeit. Ist keine Leistungszeit vereinbart, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, d.h. der Unternehmer schuldet sie sofort. Die Primärpflicht iSd Bereitstellens des digitalen Produktes wird in § 327b III BGB legal definiert. Nach diesem ist ein digitaler Inhalt bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesen oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.

Sofern eine digitale Dienstleistung geschuldet wird, liegt der Leistungsinhalt gem. § 327b IV BGB in dessen Bereitstellung. Die Bereitstellung der digitalen Dienstleistung ist erfolgt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist. Hinsichtlich einer vertraglich vereinbarten Reihe einzelner Bereitstellungen sind die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung anzuwenden, gem. § 327b V BGB.

Der Verbraucher erbringt als Gegenleistung entweder ein vereinbartes Entgelt oder stellt persönliche Daten gem. § 327 III iVm § 312 Ia S. 1 BGB bereits, sofern diese nicht ausschließlich der Erfüllung der Leistungspflicht dienen, nach § 312 Ia S. 2 BGB.

II. Sekundäransprüche

Im Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB sind grds. die §§ 280 ff., 323 BGB anwendbar, werden aber teilweise modifiziert.

1. Vertragsbeendigung

Nach § 327c I S. 1 BGB kann der Verbraucher den Vertrag beenden, sofern der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts trotzt Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nachkommt und nach § 327c I S. 2 BGB sich die Parteien nicht ausdrücklich auf eine Verlängerung des Leistungszeitraums geeinigt haben. Der Begriff der Aufforderung ist iSd Mahnung zu verstehen und erfordert eine ausdrückliche und ernsthafte Forderung der Leistungsvornahme. Sie kann gem. § 327c III BGB entbehrlich sein. Die Entbehrlichkeit entspricht dem Grundgedanken des § 323 II BGB, sodass sich hier keine neuen Probleme ergeben. Aber Vorsicht: Der § 323 VI BGB hat im § 327c BGB keine Parallele gefunden. Eine analoge Anwendung ist bereits jetzt str., aber in vielen Fällen kann auf den Grundsatz venire contra factum proprium zurückgegriffen werden. Nach ihm kann ein Ausschluss bereits aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens gegeben sein.

Die Beendigung bedarf gem. § 327c I BGB keiner Fristsetzung, sondern es genügt insofern ein schuldhaftes Zögern des Unternehmers. Dabei ist von § 327c I BGB nur das vollständige Ausbleiben der Leistung erfasst, nicht aber eine Teilleistung. Jede Teilleistung ist als mangelhafte Leistung zu sehen und wird entsprechend von § 327e III Nr. 2 BGB erfasst. Auf die Beendigung des Vertrages ist gem. dem § 327c V BGB der § 218 BGB entsprechend anwendbar.

2. Schadensersatz

Die Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 280 I, II, 283, 311a II BGB bleiben gem. § 327c II BGB unberührt. Eine Modifikation ergibt sich insoweit nur daraus, dass in systematischer Kohärenz zum § 327c I BGB auch iRd § 281 I BGB lediglich eine Aufforderung statt einer Fristsetzung verlangt wird. Bei Verzug gem. § 286 BGB wird ebenfalls statt einer Mahnung die Aufforderung iSd § 327c I S. 1 BGB gefordert. Die § 281 I S. 2 und 3 BGB finden keine Anwendung, sodass ausschließlich ein Schadensersatz statt der ganzen Leistung in Betracht kommen kann.

3. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen richten sich gem. § 327c IV BGB sowohl für die Vertragsbeendigung als auch den Schadensersatz nach den §§ 327o bis 327p BGB und schließen sich gem. § 327c V S. 3 iVm § 325 BGB nicht gegenseitig aus.

4. Nichtleistung des Verbrauchers

Die Rechtsfolgen einer Nichtleistung seitens des Verbrauchers richtet sich – mangels speziell geregelter Vorschriften – nach den allgemeinen Vorschriften nach §§ 280 ff., 314, 320 BGB bzw. nach den vertragstypischen Regelungen im besonderen Schuldrecht.

5. Zurückbehaltungsrecht

Die §§ 327 ff. BGB regeln weder für den Verbraucher noch den Unternehmer ein spezielles Zurückbehaltungsrecht, sodass es bei der Anwendbarkeit des § 320 BGB bleibt.

III. Ausnahme Paketverträge

Für Paketverträge gem. § 327a I BGB oder Verträge gem. § 327a II BGB über digitale Inhalte finden die §§ 327 ff. BGB nur auf die digitalen Elemente Anwendung. Die nach § 327c BGB geltend gemachten Rechte können jedoch Auswirkungen auf den gesamten Vertrag entfalten. Der Verbraucher kann sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Paketvertrages vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrages ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse mehr hat, siehe § 327c VI S. 1 BGB. Eine Anwendungsausnahme regelt der § 327c VI S. 2 BGB für Paketverträge mit einem Telekommunikationsdienstbestandteil.

Für das Lösen vom gesamten Vertrag müssen folglich die Voraussetzungen für die Beendigung des Vertrages bzgl. des digitalen Produktes nach § 327c I S. 1 BGB sowie der Fortfall des Interesses an den anderen Bestandteilen iSd § 323 V BGB. Eine entsprechende Möglichkeit sieht der § 327m V BGB für den Fall einer Schlechtleistung vor.

Für Verbrauchsgüterkaufverträge nach § 327a II BGB regelt der § 327c VII BGB ebenfalls eine entsprechende Möglichkeit für den Verbraucher den gesamten Vertrag zu beenden, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.