Zunächst ist auch im Haftungssystem des Schuldrecht ATs zunächst zu unterscheiden, ob der Schadensersatz statt oder neben der Leistung erfolgen soll. Es gelten insoweit aber die bekannten Abgrenzungsformeln, sodass sich hier zumindest keine neuen Probleme ergeben. Zu beachten ist, dass trotz des irreführenden Wortlauts des § 327i Nr. 3 BGB sich der Schadensersatz neben und statt der Leistung nicht gegenseitig ausschließen, sondern sie nebeneinander bestehen können. Ein Schadensersatz neben der Leistung richtet sich auf den Begleitschaden. Er folgt aus §§ 327i Nr. 3, 1. Var. iVm 280 I BGB.
Eine Besonderheit besteht bei dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Der Anspruch folgt aus §§ 327i Nr. 3, 2. Var. iVm 327m III S. 1 BGB. Der § 327m III S. 1 BGB ist insoweit lex specialis gegenüber den §§ 281, 283, 311a BGB und schließt diese aus. Folglich wird bei einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 327m III S. 1 BGB nicht weiter zwischen einer möglichen und unmöglichen Nacherfüllung differenziert. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 327m III S. 1 BGB auf die Voraussetzungen der Vertragsbeendigung gem. § 327m I Nr. 1- 6 BGB, der die Unmöglichkeit der Nacherfüllung bereits erfasst. Der § 281 I S. 3, IV BGB ist nach § 327m III S. 2 BGB entsprechend anzuwenden und schließt den Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Unerheblichkeit des Mangels aus. Hat der Verbraucher einen Schadensersatz statt der ganzen Leistung und macht er diesen geltend, verweist der § 327m III S. 3 BGB auf die Rückabwicklung des Vertrages nach den §§ 327o und 327p BGB. Der § 325 BGB gilt gem. dem § 327m III S. 4 BGB entsprechend.
Nach § 327i Nr. 3, 3. Var. iVm § 284 BGB kann der Verbraucher statt einem Schadensersatz statt der Leistung einen Aufwendungsersatz fordern. Hierbei ergeben sich insoweit keine Besonderheiten, sodass auf die Ausführungen zum § 284 BGB in diesem Skript verwiesen wird.