Aufgrund der Umsetzung der „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ wurde der § 356 BGB bzgl. des Erlöschens eines Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen angepasst. Es wird insoweit zwischen Verträgen, bei denen der Verbraucher einen Preis zahlt und bei denen er personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, unterschieden.

Nach § 356 IV Nr. 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichten, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Nach § 356 IV Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (lit. a). Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden (lit. b). Weiter hat er seine Kenntnis davon, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt, zu bestätigen (lit. c). Nach § 356 IV Nr. 3 BGB erlischt ein Widerrufsrecht bei einem Vertrag, bei dem ein Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um (nicht dringende, sonst § 312g II Nr. 11 BGB) Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nr. 2 lit. a und b benannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Der § 356 V BGB nimmt iRv Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten nun ebenfalls eine Unterscheidung zwischen Verträgen, bei denen der Verbraucher keinen Preis zahlt und bei denen er einen zahlen muss, vor. Für Verträge, bei denen der Verbraucher keinen Preis zahlen muss, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 V Nr. 1 BGB, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat.

Bei Verträgen, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet hat, erlischt das Widerrufsrecht gem. § 325 V Nr. 2 BGB, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (lit. a), er seine Kenntnis darüber bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt (lit. b) und der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrages gem. § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat (lit. c).