A. Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB

I. Grundsätzliche Anwendbarkeit

Die §§ 327 ff. BGB sind auf alle Verträge anwendbar, welche die Bereitstellung von digitalen Produkten vorsehen, gem. § 327 I BGB. Digitale Produkte erfasst als Oberbegriff zum einen digitale Inhalte (§ 327 II S. 1 BGB) und zum anderen digitale Dienstleistungen (§ 327 II S. 2 BGB). Digitale Inhalte sind nach § 327 II S. 1 BGB Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, z. B. Apps, Musik, Hörbücher, Spiele uvm. Digitale Dienstleistungen sind gem. § 327 II S. 2 BGB Dienstleistungen, die dem Verbraucher entweder die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen gem. § 327 II S. 2 Nr. 1 BGB, z. B. eine Cloud. Weiter können sie gem. § 327 II S. 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. Darüber hinaus sind die §§ 327 ff. BGB auf Verbraucherverträge anzuwenden, die die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben gem. § 327 V BGB jedoch mit Ausnahme der §§ 327 b, c BGB.

Die §§ 327 ff. BGB gelten für alle Vertragstypen, sodass sich eine eventuell bisher strittige Frage nach der vertragstypologischen Zuordnung erübrigt hat. Davon ausgenommen bestimmt der § 327 VI BGB Ausnahmen. Er klammert bestimmte Verträge, die grds. die Anforderung der Anwendbarkeit erfüllen würden, von der Anwendbarkeit der §§ 327 ff. BGB aus.

Der § 327 VI Nr. 1 BGB erfasst die online stattfindenden Repetitorien. Von § 327 VI Nr. 2 BGB sind „Online-Mitteilungsdienste“, z. B. WhatsApp erfasst. Die Nr. 3 erfasst digitale Behandlungsverträge, da sie ausreichend von § 630a ff. BGB erfasst werden. Die von Nr. 5 erfassten Finanzdienstleistungen werden bereits über § 312 V BGB geregelt. Die ansonsten noch evtl. klausurrelevante Nr. 6 bezieht sich auf bestimmte Software, für die keine Gegenleistung (auch keine personenbezogenen Daten) erbracht werden.

II. Paketverträge, § 327a BGB

Grundsätzlich sehen die Regelungen der §§ 327 ff. BGB zwei Modelle vor. Zum einen Verträge über die einmalige Bereitstellung und zum anderen die dauerhafte Bereitstellung digitaler Produkte. Daneben sind die §§ 327 ff. BGB auch auf Paketverträge nach § 327a I BGB anwendbar. Paketverträge sind Verbraucherverträge, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Damit soll die Anwendbarkeit hinsichtlich der digitalen Inhalte (und nur auf diese!) auch für die Fälle sichergestellt werden, in denen die anderen (nicht digitalen) Leistungsbestandteile den Schwerpunkt bilden.