Die Verjährung für die Rechte nach §§ 327i Nr. 1 und Nr. 2 BGB beträgt zwei Jahre ab Bereitstellung gem. § 327i I BGB. Bei der Vertragsbeendigung und Minderung handelt es sich um Gestaltungsrechte, die bekannterweise keiner Verjährung unterliegen, sodass der § 327i V BGB den § 218 BGB für anwendbar erklärt.

Um den Besonderheiten der digitalen Produkte Rechnung zu tragen, regelt der § 327i II BGB für den Fall einer dauerhaften Bereitstellung einen anderen Berechnungsbeginn. Nach diesem beginnt die Frist erst mit dem Ende des Bereitstellungszeitraums an zu laufen. Ebenso bestimmt der § 327i III BGB den Beginn der Verjährungsfrist iRe Aktualisierungspflicht auf das Ende des Aktualisierungszeitraums. Der Aktualisierungszeitraum kann zum einen vereinbart sein, sodass sich keine Probleme ergeben und die Verjährung 12 Monate nach Ende des vereinbarten Zeitraums eintritt. Zum anderen kann diese Pflicht unvereinbart bestehen, sodass der maßgebliche Zeitraum der Aktualisierungspflicht nach § 327f I S. 3 BGB erst noch zu bestimmen ist. Es ist demnach auch hierbei zu unterscheiden, ob es sich nach § 327f I S. 3 Nr. 1 BGB um eine dauerhafte Bereitstellung handelt, sodass am Ende des Bereitstellungszeitraums die Verjährungsfrist beginnt oder um eine einmalige Bereitstellung gem. § 327f I S. 3 Nr. 2 BGB, sodass der Zeitraum er Aktualisierungspflicht unter Berücksichtigung aller Umstände, der Art und Zwecks des digitalen Produkts sowie der Art des Vertrages erst weiter bestimmt werden muss. In diesen Fällen ist dann eine Abwägung und entsprechende Entscheidung unter Darlegung eigener Argumente gefordert.

Für alle Verjährungsfristen nach § 327j BGB ist der Absatz vier zu beachten. Der § 327j IV BGB sieht zum Schutz des Verbrauches eine Ablaufhemmung von vier Monaten nach Auftreten des Mangels vor, sofern sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat. Das hat den Hintergrund, dass der Verbraucher in der Lage sein soll, den Mangel noch effektiv geltend zu machen, auch wenn sich dieser erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zeigt. Dies entspricht der Ablaufhemmung des Kaufrechts nach § 475e III BGB. Die Verjährung wird insofern nicht gehemmt, sondern dessen Ablauf wird nur ggf. hinausgezögert, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist in weniger als vier Monaten eintreten würde. Damit soll dem Verbraucher die Möglichkeit einer effektiven Geltendmachung seiner Ansprüche gegeben werden.