A. Allgemeine Informationspflichten auf Online-Marktplätzen, § 312k BGB

Der § 312k I BGB durchläuft im Jahr 2022 zwei Veränderungen. Zunächst tritt am 28.05.2022 die allgemeine Informationspflicht für den Betreiber eines Online-Marktplatzes in Kraft. Ab dem 01.07.2022 wird diese allgemeine Information (unverändert) in den § 312l BGB verschoben, da eine andere Vorschrift als § 312k BGB eingeschoben wird. Zunächst zur allgemeinen Informationspflicht eines Betreibers eines Online-Marktplatzes nach § 312k BGB (ab dem 01.07.22 dann § 312l BGB).

Der Betreiber ist nach § 312k I BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch umfassend zu informieren. Ein Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt, gem. § 312k IV BGB. Ein Online-Marktplatz ist in § 312k III BGB definiert und ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen. Es ist unerheblich, ob nur Produkte des Betreibers oder auch von Dritten angeboten werden. Weiter ist auch die Art der Produkte unerheblich, einzige Ausnahme regelt der § 312k II BGB, sodass die Vorschrift nicht für Online-Marktplätze anwendbar ist, die Verträge über Finanzdienstleistungen anbieten.

Hauptbeweggrund der Informationspflichten ist, eine Transparenz über alle wichtigen, den Vertrag betreffenden Informationen für den Verbraucher zu schaffen, sodass er eine fundierte, möglichst unbeeinflusste Entscheidung treffen kann.

Die Informationen müssen vor Abgabe einer Bestellung zum einen klar und verständlich erfolgt sein und zum anderen dem Verbraucher in einer Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, dass der Verbraucher sie ohne Probleme oder größeren Aufwand zur Kenntnis nehmen kann, gem. Art. 246d § 2 EGBGB.

Die Informationspflichten nach Art. 246d § 1 EGBGB beziehen sich auf Informationen über das angewandte bzw. angezeigte Ranking (Nr. 1) der angebotenen Produkte. D.h. der Verbraucher muss über die Art und Gewichtung des angezeigten Rankings informiert werden. Dies hat den Hintergrund, dass die Abfolge der dargestellten Produkte sich idR nicht unerheblich auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers auswirken kann.

Werden neben den Angeboten auch eine Möglichkeit des Vergleiches von verschiedenen Produkten angeboten, müssen die Verbraucher über die Anbieter informiert werden, die iRd Vergleichs berücksichtigt wurden (Nr. 2). Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss einen entsprechenden Hinweis erteilen, sofern er selbst ebenfalls Produkte anbietet (Nr. 3). Weiter muss für den Verbraucher erkennbar sein, ob es sich bei dem Betreiber und einem Anbieter eines Produktes um einen Unternehmer (§ 14 BGB) oder Verbraucher (§ 13 BGB) handelt (Nr. 4). Diesem Gedanken weiter folgend, muss der Verbraucher über seine Rechte umfassend aufgeklärt werden. Das bedeutet, zum einen muss der Verbraucher in den Fällen, bei denen der Anbieter kein Unternehmer ist, darüber aufgeklärt werden, dass der Verbraucherschutz nicht gegeben ist (Nr. 5). Zum anderen muss dem Verbraucher mitgeteilt werden, welche Rolle der Betreiber einnimmt. Die Rolle bezieht sich dabei darauf, in welchem Umfang der Anbieter des Produktes o.ä. sich des Betreibers des Online-Marktplatzes bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedient und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Betreiber entstehen (Nr. 6). Es muss dem Verbraucher somit klar sein, wer sein Vertragspartner ist und gegen wen er ggf. Ansprüche geltend machen kann.

Möchte der Verbraucher über einen Online-Marktplatz Eintrittskarten als Zweitkäufer kaufen – d.h. der Anbieter hat die Karten selbst beim Veranstalter gekauft – muss sowohl der Anbieter als auch der Betreiber bzw. der Online-Marktplatz den ursprünglichen Preis der Karten angeben (Nr. 7).

Verletzt der Anbieter oder Betreiber die Informationspflicht gem. § 312k BGB iVm Art. 246d EGBGB sieht der Art. 246e EGBGB ein Bußgeld vor. Für die Klausur sind jedoch eher die Rechtsfolgen aus dem BGB entscheidender. Der Verbraucher könnte einen Schadensersatz aus cic wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung haben, da die Informationspflicht als Nebenpflicht vom § 241 II BGB erfasst ist. Andererseits könnte bei arglistiger Verletzung seitens des Betreibers oder Anbieters auch eine Anfechtung wegen Täuschung gem. § 123 BGB in Betracht kommen. Es gilt insoweit das bisher Gelernte, sodass eine Klausur in dem Bereich nur einen Stolperstein beim Einstieg stellt.