Schema zu Garantenpflichten
A. Beschützergaranten
Ein Beschützergarant ist derjenige, der zur Obhut bestimmter Rechtsgüter eines anderen verpflichtet ist.
I. Gesetzliche Grundlagen: §§ 666, 1353, 1626, 1631 BGB
II. Enge natürliche Verbundenheit
Die Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern kann zu einer Beschützergarantenstellung führen. Zu fragen ist nach einer bestehenden familiären Gemeinschaft.
III. Lebens- und Gefahrgemeinschaften
Obhutspflichten lassen sich auch aus Lebens- und Gefahrgemeinschaften herleiten. Hierzu muss die Beziehung auf Dauer angelegt und auf einem gegenseitigen Vertrauen beruhen. Eine ausdrückliche Absprache ist nicht erforderlich; auch eine konkludente Bereitschaft zum Beistand genügt.
Sonderprobleme können sich ergeben für:
1. Eheähnliche Lebensgemeinschaften
2. Eingetragene Lebenspartnerschaften
3. Freundschaften und Liebesverhältnisse
6. Tatsächliche, freiwillige Übernahmen
7. Amtsträger
B. Überwachungsgaranten
Ein Überwachungsgarant ist derjenige, der Schäden an Rechtsgütern anderer, ausgehend von einer durch ihn geschaffenen oder beherrschten Gefahrenquelle, bewahren muss.
Sonderprobleme können sich ergeben für:
1. Ingerenz als vorangegangenes gefährliches Tun
2. Tatsächliche und rechtliche Herrschaft über Sachen
3. Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter
4. Übernahme von Sicherungspflichten
Entsprechungsklausel
Gemäß § 13 I Hs. 2 StGB kommt eine Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt nur dann in Betracht, wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht (sog. Entsprechungsklausel).
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