Schema zur Minderung beim Werkvertrag, §§ 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 BGB

I. Wirksamer Werkvertrag

Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

II. Abnahme des Werks

Gem. § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller eines Werkes verpflichtet, dieses abzunehmen, sofern nicht, nach der Beschaffenheit des Werkes, eine Abnahme ausgeschlossen ist. Unter der Abnahme an sich ist die Übergabe des Werkes sowie dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht zu verstehen.

III. Minderungserklärung

IV. Minderungsgrund

Sach- oder Rechtsmangel des Werks, § 633 II, III BGB

V. Erfolgloser Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung, § 323 I

VI. Ausnahme nach §§ 323 I, 636 BGB

VII. Ausschluss nach § 323 VI BGB

VIII. Ausschluss nach § 640 II BGB

IX. Ausschluss wegen Verjährung, §§ 634a V, 218 BGB

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