Schema zur Aggressivnotstandshilfe, § 904 BGB
I. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB für einen Dritten
1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut eines Dritten
Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht.
Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.
2. gegenwärtig
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
II. Notstandshandlung
1. Beeinträchtigung
Einwirkung auf eine fremde Sache
2. Erforderlichkeit
Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.
3. Verhältnismäßigkeit
Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse dem beeinträchtigten Interesse wesentlich überwiegt.
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Abwendungswille
Der Täter muss der Gefahr mit Abwendungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, die Gefahr vollständig von dem Dritten abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.
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