Schema zur Aggressivnotstandshilfe, § 904 BGB

I. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB für einen Dritten 

1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut eines Dritten

Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht.

Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen. 

2. gegenwärtig

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.  

II. Notstandshandlung

1. Beeinträchtigung

Einwirkung auf eine fremde Sache

2. Erforderlichkeit

Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.

3. Verhältnismäßigkeit

Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse dem beeinträchtigten Interesse wesentlich überwiegt.

III. Subjektives Rechtfertigungselement

Abwendungswille 
Der Täter muss der Gefahr mit Abwendungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, die Gefahr vollständig von dem Dritten abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.


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