Schema zum Rechtfertigenden Notstand, § 34 StGB
I. Notstandslage
1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (eines Dritten)
Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht.
Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.
2. gegenwärtig
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Darunter fällt (im Gegensatz zur Notwehr) auch die Dauergefahr!
II. Notstandshandlung
1. Erforderlichkeit
Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.
2. Verhältnismäßigkeit: Güter- / Interessenabwägung
Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse dem beeinträchtigten Interesse wesentlich überwiegt.
3. Angemessenheit des Mittels
Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden.
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Abwendungswille
Der Täter muss der Gefahr mit Abwendungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.
MERKE: Nötigungsnotstand ist von § 34 StGB nicht erfasst. Dies würde nämlich sonst zu einem untragbaren Ergebnis führen, dass der andere zur Duldung verpflichtet wäre!!
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