Schema zum Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, also ein Vertrag gegenseitiger Verpflichtungen.
II. Sach- oder Rechtsmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn ein Dritter in Bezug auf die Sache seinerseits Rechte gegen den Käufer geltend machen kann.
III. Nachträgliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 275 I - III BGB
Bei dem Begriff der Unmöglichkeit ist zwischen der subjektiven Unmöglichkeit, bei der der Schuldner die Leistung persönlich nicht erbringen kann und der objektiven Unmöglichkeit, bei der die geschuldete Leistung nach den Naturgesetzen bzw. dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht zu erbringen ist.
IV. Vertretenmüssen des Verkäufers
Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 I 1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit.
V. Keine Verjährung, § 438
VI. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
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