Schema zur Mittäterschaft, § 25 II StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatbestand verwirklicht

  • Gemeinsame Prüfung: Sofern sämtliche Mittäter gemeinsame Handlungen ausführen, können die Täter in einer Prüfung zusammen dargestellt werden.
  • Getrennte Prüfung: Sofern die Mittäter unterschiedliche Handlungen vornehmen, wird eine getrennte Prüfung der Täter empfohlen. Dann wird zunächst der erfolgsnächste Täter alleine geprüft, ohne Prüfung der Mittäterschaft. Erst danach folgt die Prüfung der/des anderen Mittäter/s und der Mittäterschaft.

b) Gemeinschaftliche Tatbegehung

1. Tatbeitrag für jeden Mittäter gesondert bestimmen.

P: Unterlassen (+), sofern Garantenpflicht besteht.

P: gemeinsames Unterlassen (+), sofern gemeinsam obliegende Pflicht besteht

2. Gegenseitige Zurechnung § 25 II (str.)

  • (h.M.) Tatherrschaftslehre: Täter ist, wer arbeitsteilig oder allein als Zentralgestalt des tatbestandlichen Geschehensablaufs durch seinen Tatbeitrag die Verwirklichung des Tatbestandes beherrscht und einen entsprechenden Willen hierzu besitzt.
  • (m.M.) formal objektive Theorie: Täter ist nur derjenige, der selbst den Tatbestand verwirklicht.
  • (frühere Rspr.) Subjektive Theorie: Unterscheidet zwischen animus auctoris und animus socii.
  • (BGH) Gesamtbetrachtungslehre: Kombination aus Tatherrschaftslehre und subjektiver Theorie, bei der eine wertende Betrachtung vorgenommen wird, um die Täterschaft zu bestimmen. Der Täter muss mithin Tatherrschafft und Täterwillen besitzen. Der Täterwille wird insbesondere durch äußere Umstände (Indizien) festgestellt. Dazu gehören beispielsweise eigenes Interesse an der Tat oder Beuteteilung.

P: keine Mitwirkung am Kerngeschehen, aber Vorbereitungs- und/ oder Unterstützungshandlung geleistet (+)

P: Sukzessive Mittäterschaft = Person schließt sich nach Beginn aber vor Beendigung der Tat in Kenntnis und unter Billigung des bisher Geschehenen der Tat an (+), sofern das Handeln als Teil der (gemeinsamen) Tätigkeit aller wirkt und gemeint ist und sich nicht in der bloßen Förderung fremden Handelns erschöpft.

c) Gemeinsamer Tatplan

Der Tatbeitrag des Mittäters muss auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen.

P: Mittäterexzess = Jeder Mittäter haftet nur im Rahmen des gemeinsamen Tatplans.

  • Handlungen von Mittätern, mit denen nach den Umständen des Einzelfalls gerechnet werden musste (+)
  • Nachträgliche Billigung/ Bloße Kenntnis eines fremden Vorhabens (-)

P: Irrtum eines Mittäters anderen Mittätern zuzurechnen? Je nach Tatplan (+)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz § 15 StGB

Für jeden Mittäter gesondert prüfen! Vom Vorsatz erfasst sein muss auch die mittäterschaftliche Begehungsweise.

P: Fahrlässige Mittäterschaft (-)

P: Besondere Absichten (z.B. Zueignungsabsicht): Bei jedem Mittäter ist einzeln zu prüfen, ob dieser die zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche besondere Absicht aufweist.

II. Rechtswidrigkeit

Für jeden Mittäter gesondert zu prüfen.

III. Schuld

Für jeden Mittäter gesondert zu prüfen.

[BEACHTE: In den eigenen Überlegungen solltest Du auch immer die anderen in Betracht kommenden Täterschafts- und Beteiligungsformen durchprüfen.]

Anstiftung, § 26 StGB

Beihilfe, § 27 StGB

Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB

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