Erforderlich: Dolmetscher muss nach § 189 I, II GVG vereidigt werden oder sich auf seinen allgemeinen geleisteten Eid berufen.
Fehlen der Vereidigung wird durch Schweigen des Protokolls bewiesen § 274 StPO.
Aber, idR “Beruhen“ (-), wenn an Sprachkenntnissen und Übersetzungsqualität keine Zweifel bestanden haben.
Beachte:
- Nach § 190 GVG ist Dolmetschertätigkeit auch durch andere Personen möglich (Vereidigung dann nicht erforderlich). Allerdings darf die „andere Person“ nicht zur Anwesenheit verpflichteter Verfahrensbeteiligter sein, also Richter, StA, Verteidiger können nicht gleichzeitig dolmetschen.
- Fehlen des Dolmetschers stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar, da nach § 185 GVG die Anwesenheit während gesamter Hauptverhandlung vorgeschrieben ist.
- Für die Ermittlung des deutschsprachigen Sinns einer außerhalb des Prozesses abgegebenen Äußerung ist Aufgabe eines Sachverständiger und nicht eines Dolmetschers.